Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Prüfung und Feststellung der Rechnung veranlaßt. Die Rechnung wird alsdann mit den 
Prüfungsverhandlungen und einem Verwaltungsbericht dem Gemeindevorstand und Gemeinderat 
zur Entlastung vorgelegt. Die Rechnungsergebnisse sind alljährlich öffentlich bekannt zu geben. 
In der Vermögensrechnung werden Wertpapiere mit Nennwert, Einkaufswert und Kurs- 
wert nachgewiesen und mit dem niedrigsten dieser Werte eingestellt. 
Abschnitt Il. 
Geschäftsbetrieb. 
A. Spareinlagen. 
8 12. 
Einlagen. 
Einlagen werden in der Regel nur während der öffentlich bekannt gemachten Dienststunden 
angenommen und zurückgezahlt. Der Mindestbetrag einer Einlage ist 1 Mark. Die Ausgabe 
von Sparmarken unter 1 Mark bleibt dem Beschlusse des Verwaltungsrats vorbehalten, ebenso 
eine Höchstgrenze für die Einlagen. 
13. 
Verzinfung. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark betragen. Den Zinsfuß 
bestimmt der Verwaltungsrat. Jede Anderung ist 4 Wochen vor dem Eintritt öffentlich bekannt 
zu geben. Der Zinsenlauf beginnt mit dem auf die Einzahlung folgenden Tage und endigt 
mit dem der Rückzahlung vorhergehenden Tage, wobei der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird. 
Pfennigbruchteile bleiben außer Ansatz. Die am Jahresschluß fällig gewordenen Zinsen werden 
ohne besonderen Antrag dem Guthaben zugeschrieben und mit diesem verzinst. Nur bei Abhebung 
der ganzen Einlage werden die Zinsen im Laufe des Jahres berechnet und zurückgezahlt. Nach 
Ablauf von 20 Jahren seit der letzten Einlage oder Rückzahlung hört der Zinsenanspruch auf. 
Gekündigte Einlagen werden nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verzinst. Übersteigt das 
Kapitalguthaben eines Sparbuches den nach § 12 zugelassenen Höchstbetrag, so werden vom 
überschießgenden Betrage Zinsen nicht mehr gewährt. Der Verwaltungsrat darf jedoch in 
besonderen Fällen eine weilere Verzinsung zulassen. Dem Sparer soll, sofern er erreichbar 
ist, das Aufhören des Zinsenlaufes mitgeteilt werden. 
§ 14. 
Kündigung und Rückzahlung. 
Soweit der Stand der Sparkasse es erlaubt, werden die zurückgeforderten Einlagen sofort 
ausgezahlt; verpflichtet hierzu ist die Sparkasse nur bei Rückzahlungen bis zu 300 Mark, jedoch 
innerhalb 2 Wochen nur einmal. Rückzahlungen über 300 Mark erfordern in der Regel eine 
Kündigung von 
1 Monat bei Beträgen bis zu 1000 Mark, 
2 7 5% 7“ % „½% 2000 “ 
3 „ „ „ über 2000 „ 
Bei der Kündigung ist das Sparbuch vorzulegen und in ihm die Kündigung einzutragen.
	        
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