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Prüfung und Feststellung der Rechnung veranlaßt. Die Rechnung wird alsdann mit den
Prüfungsverhandlungen und einem Verwaltungsbericht dem Gemeindevorstand und Gemeinderat
zur Entlastung vorgelegt. Die Rechnungsergebnisse sind alljährlich öffentlich bekannt zu geben.
In der Vermögensrechnung werden Wertpapiere mit Nennwert, Einkaufswert und Kurs-
wert nachgewiesen und mit dem niedrigsten dieser Werte eingestellt.
Abschnitt Il.
Geschäftsbetrieb.
A. Spareinlagen.
8 12.
Einlagen.
Einlagen werden in der Regel nur während der öffentlich bekannt gemachten Dienststunden
angenommen und zurückgezahlt. Der Mindestbetrag einer Einlage ist 1 Mark. Die Ausgabe
von Sparmarken unter 1 Mark bleibt dem Beschlusse des Verwaltungsrats vorbehalten, ebenso
eine Höchstgrenze für die Einlagen.
13.
Verzinfung.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark betragen. Den Zinsfuß
bestimmt der Verwaltungsrat. Jede Anderung ist 4 Wochen vor dem Eintritt öffentlich bekannt
zu geben. Der Zinsenlauf beginnt mit dem auf die Einzahlung folgenden Tage und endigt
mit dem der Rückzahlung vorhergehenden Tage, wobei der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.
Pfennigbruchteile bleiben außer Ansatz. Die am Jahresschluß fällig gewordenen Zinsen werden
ohne besonderen Antrag dem Guthaben zugeschrieben und mit diesem verzinst. Nur bei Abhebung
der ganzen Einlage werden die Zinsen im Laufe des Jahres berechnet und zurückgezahlt. Nach
Ablauf von 20 Jahren seit der letzten Einlage oder Rückzahlung hört der Zinsenanspruch auf.
Gekündigte Einlagen werden nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verzinst. Übersteigt das
Kapitalguthaben eines Sparbuches den nach § 12 zugelassenen Höchstbetrag, so werden vom
überschießgenden Betrage Zinsen nicht mehr gewährt. Der Verwaltungsrat darf jedoch in
besonderen Fällen eine weilere Verzinsung zulassen. Dem Sparer soll, sofern er erreichbar
ist, das Aufhören des Zinsenlaufes mitgeteilt werden.
§ 14.
Kündigung und Rückzahlung.
Soweit der Stand der Sparkasse es erlaubt, werden die zurückgeforderten Einlagen sofort
ausgezahlt; verpflichtet hierzu ist die Sparkasse nur bei Rückzahlungen bis zu 300 Mark, jedoch
innerhalb 2 Wochen nur einmal. Rückzahlungen über 300 Mark erfordern in der Regel eine
Kündigung von
1 Monat bei Beträgen bis zu 1000 Mark,
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Bei der Kündigung ist das Sparbuch vorzulegen und in ihm die Kündigung einzutragen.