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Die Fristen können vom Vorstand erlassen oder abgekürzt werden. Bei besonderen
Geschäftslagen kann mit Genehmigung des Verwaltungsrates für Rückzahlungen bis 300 Mark
eine 14tägige, bis 1000 Mark eine 3 monatige und für höhere eine 6 monatige Kündigung
zeitweise eingeführt werden. Der Sparkassenvorstand ist seinerseits ebenfalls berechtigt, die
Einlagen unter denselben Bedingungen zu kündigen. Ist die schriftliche Benachrichtigung des
Einlegers unmöglich, so erfolgt die Kündigung durch wenigstens zweimalige öffentliche Bekannt-
machung mit Zwischenräumen von wenigstens einer Woche. Die Kündigungsfrist läuft vom
Tage der 2. Bekanntmachung ab.
Der Sparkassenvorstand darf mit Einlegern einen höheren oder geringeren als den
allgemein gewährten Zinssatz oder eine besondere Kündigungsfrist vereinbaren und von diesen
Bedingungen die Annahme der Einlage abhängig machen. Solche Vereinbarungen sind im
Sparbuche und im Konto zu vermerken und dem Verwaltungsrat bei seiner nächsten Sitzung
zur endgültigen Genehmigung vorzulegen.
8 16.
Sparbücher.
Jeder Einleger erhält bei der ersten Einlage ein auf den Namen lautendes, mit dem
Sparkassensiegel und der Nummer des angelegten Kontos versehenes Sparbuch mit einem
Auszug aus diesen Satzungen.
Jedem Sparer ist gestattet, sich während der Dienststunden von der Übereinstimmung
seines Sparbuches mit dem für ihn angelegten Konto persönlich zu überzeugen.
In das Sparbuch muß jede Ein= und Rückzahlung sowie jede Kündigung unter Beisetzung
des Tages eingetragen werden.
Wird das ganze Guthaben abgehoben, so ist das Sparbuch vom Empsänger des Gut-
habens zurückzugeben. Das Sparbuch wird entwertet und noch 1 Jahr nach Prüfung der
betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet.
Alle Einträge ins Sparbuch müssen von 2 durch Aushang im Sparkassenraum genannten
Beamten vollzogen sein, wenn sie die Sparkasse verpflichten sollen. Diese Beamten bestimmt
der Sparkassenvorstand.
Der Inhaber des Buches hat sich jeder Eintragung zu enthalten.
Die aufgelaufenen Zinsen werden im Sparbuche bei nächster Gelegenheit zugeschrieben.
Für Annahme und Verzinsung der Ersparnisse werden weder Kosten noch Gebühren berechnet.
§ 16.
Prüfung und Berechtigung des Buchinbabers.
Zahlungen werden in der Regel an denjenigen geleistet, welcher das Sparbuch vorlegt.
Die Sparkasse ist nach § 808 Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt aber nicht verpflichtet,
die Berechtigung des Empfängers zu prüfen. Sie haftet nicht für einen bei der Prüfung der
Berechtigung entstandenen Irrtum und wird durch Zahlung an jeden Inhaber von jeder
Verpflichtung befreit.
Die Auszahlung auf das Guthaben unterbleibt, wenn es beschlagnahmt oder gegen die
Abhebung Einspruch erhoben wird. Der Einspruch wird jedoch, wenn er nicht von einer