Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Es dürfen nicht beliehen werden: 
1. Grundstücke und Gebäude, soweit ihr Wert inolge industrieller Benutzung 
gesteigert ist, 
2. Grundstücke, deren Wert durch Ausnutung vermindert wird (Lehm oder Kiesgruben, 
Steinbrüche usw.), 
3. Bauplätze, soweit ihr Bauplatzwert der Schätzung zu Grunde liegt. 
Hypothekendarlehen können auch mit Tilgungszwang gewährt werden. Die Tilgungs- 
bedingungen unterliegen freier Vereinbarung. 
Zur Förderung des Vohnungswesens können bebaute Grundstücke innerhalb des Stadt- 
gebietes Eisenach über 50 vom Hundert, jedoch nicht über 60 vom Hundert des Schätzungs- 
wertes beliehen werden, wenn der Darlehnsnehmer sich verpflichtet, wenigstens ½ vom Hundert 
des Gebäudeversicherungewertes mit Zinsenzuwachs zu tilgen und wenn der Gemeinderat in 
jedem Einzelfalle zustimmt. Diese Hypotheken über 50 vom Hundert des Schätzungswertes 
dürfen keinesfalls 15 vom Hundert des Bestandes an Spareinlagen übersteigen. Soweit die 
Darlehen 50 vom Hundert des Schätzungswertes übersteigen, kann der Zinssatz bis zu ½ vom 
Hundert höher sein, als für die übrigen Hypothekendarlehen. Dieser Zinszuschlag ist zu einer 
besonderen Rucklage anzusammeln, aus welcher etwaige Verluste bei Beleihungen über die 
mündelsichere Grenze zu decken sind. 
Die allgemeinen Darlehensbedingungen beschließt der Verwaltungsrat. 
8 26. 
Wertpapiere. 
Zur dauernden Vermögensanlage dürfen nur solche Wertpapiere erworben werden, in 
denen nach den bestehenden reichs= und landesgesetzlichen Vorschristen Mündelgelder angelegt 
werden können. 
§ 27. 
Darlehen an öffentlich-rechtliche Berbände. 
Darlehen an Kreise, Stadt-, Land--, Kirchen= und Schulgemeinden, Stiftungen und An- 
stalten des öffentlichen Rechts können gegen vorschriftsmäßige Schuldverschreibung gewährt 
werden, sofern und soweit die Anleihe ordnungsmäßig beschlossen und von der zuständigen 
Behörde genehmigt ist. Darlehen dieser Art dürfen insgesamt die Hälfte der Gesamtanlage 
der Sparkasse nicht übersteigen. 
Darlehen an die Residenzstadt Eisenach bedürfen, soweit sie 15 vom Hundert der Gesamt- 
anlage übersteigen, der Genehmigung des Gemeinderates und des Bezrrksausschusses. 
§ 28. 
Darlehen gegen Anterpfand, Bürgschaft ober Wechsel. 
Darlehen auf Schuldscheine können gewährt werden: 
a) gegen Verpfändung von mündelsicheren Wertpapieren bis zu 90 vom Hundert des 
Karswertes, jedoch nicht über 90 vom Hundert des Nennwertes,
	        
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