Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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b) verschlossen übergebene Wertpapiere oder Wertgegenstände in Verwahrung 
nimmt; 
c) offen übergebene Wertpapiere in Verwahrung und Verwaltung nimmt. 
Die Mäntel der offen übergebenen Wertpapiere sind getrennt von den zugehörigen Zins- 
und Erneuerungsscheinen in verschiedenen Geldschränken aufzubewahren. Diese Mäntel stehen 
unter dem gemeinsamen Verschluß des Sparkassenvorstandes und eines Beamten der Sparkasse, 
die Zins= und Erneuerungsscheine unter dem gemeinsamen Verschluß von 2 Beamten der 
Sparkasse. 
E. düberweisungs= und Scheckverkehr. 
§ 33. 
Verkehr mit Banken und Giroverbänden. 
Die Sparkasse kann den Uberweisungs-, Scheck= und Kontokorrentverkehr einführen, mit 
der Reichsbank, mit Überweisungs-(Giro-) Verbänden und, soweit der Verwaltungsrat die 
Genehmigung erteilt, auch mit anderen Banken in Geschäftsverkehr treten. Die Bedingungen 
für diesen Verkehr beschließt der Verwaltungsrat. 
Die Sparkasse tritt dem Sparkassengiroverbande Sachsen-Thüringen-Anhalt bei und eröffnet 
den Überweisungs= und Scheckverkehr nach Maßgabe der Satzung bieses Verbandes, der Aus- 
führungsbestimmungen dazu und der vom Verwaltungsrat beschlossenen Bedingungen. 
F. überschüsse und Kücklagen. 
834. 
Die Überschüsse, die sich nach Deckung der Zinsen, Verwaltungskosten und sonstigen vom 
Verwaltungsrat genehmigten Ausgaben ergeben haben, werden wie folgt verwendet: 
1. Zur Deckung von Verlusten und zur Sicherheit für Ausfälle wird eine allgemeine 
Rücklage gebildet, welcher der Gesamtüberschuß der ersten 10 Geschäftsjahre voll 
zufließt. Nach Ablauf der ersten 10 Jahre wird nur noch die Hälfte des Über- 
schusses dieser allgemeinen Rücklage zugeführt, bis diese 10 vom Hundert der 
Gesamteinlagen erreicht hat. 
2. Aus Kursgewinnen wird eine besondere Kursrücklage gebildet, die zur Deckung 
etwaiger Kursverluste bestimmt ist. 
3. Wegen der Sonderrücklagen für Hypothekendarlehen über 50 vom Hundert und für 
Darlehen gegen Bürgschaft und Wechsel vergleiche §§ 25 und 28. 
4. Der Teil des Überschusses, welcher zur allgemeinen Rücklage nicht erforderlich ist, 
wird der Stadtgemeinde Eisenach zur freien Verwendung nach Gehör des Ver- 
waltungsrates überwiesen; diese Sparkassenüberschüsse sollen tunlichst zu gemein- 
nützigen oder wohltätigen Zwecken verwendet werden.
	        
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