Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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4. Die Gemeindevorstände haben das Regierungs= und Nachrichtenblatt in 
mindestens einem Stück auf Kosten der Gemeinde zu halten und aufzubewahren; 
sie sind verpflichtet, in diesem Blatt Bekanntmachungen, für die eine Veröffent- 
lichung in dem amtlichen Nachrichtenblatt vorgeschrieben ist, abdrucken zu lassen. 
Die Verpflichtung zum Halten der Weimarischen Zeitung fällt fort. 
5. Den Koörperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere den politischen 
Gemeinden, den Kirch= und den Schulgemeinden, den Berufsvertretungen, wie auch 
den unserer Aufsicht unterstellten Vereinen und Stiftungen wird empfohlen, ihre 
Bekanntmachungen tunlichst auch dann in das Nachrichtenblatt einrücken zu lassen, 
wenn dies nicht vorgeschrieben ist. 
6. Die Bekanntmachungen für das Nachrichtenblatt sind an die Firma 
Hermann Böhlau's Nachfolger in Weimar einzusenden. Mit dieser Firma findet 
auch die Verrechnung statt. 
7. Die Bestellungen auf das Blatt sind unverzüglich bei den Poststellen 
aufzugeben. 
8. Das „Regierungs= und Nachrichtenblatt“ kostet ohne Bringerlohn und 
Postbezugsgeld jährlich 12 #, das Regierungsblatt oder das Nachrichtenblatt allein 
je 6 -. 
Die Bekanntmachungen sind mit 40 F für den Raum der 75 mm breiten 
Korpuszeile zu bezahlen. 
Weimar, den 7. Dezember 1918. 
Staatsministerium. 
Münzel i. G. 
(Nr. 248.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Bullen- 
haltungsverein in Mannstedt. 
Dem Bullenhaltungsverein in Mannstedt ist in Gemäßheit des § 22 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 10 Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 9. Dezember 1918. 
Staatsministerium, Inneres. 
Münzel i. W. 
  
84°
	        
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