Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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(Nr. 254.) Verordnung vom 18. Dezember 1918 über die Förderung des Baues von Mittel- 
und Kleinwohnungen und die Ansiedelung von Kriegsbeschädigten und von 
Witwen im Kriege gefallener oder infolge Kriegsdienstbeschädigung verstorbener 
Kriegsteilnehmer. 
Die bisherige Regierung des Großherzogtums Sachsen-Weimar hatte dem Land- 
tag in seiner letzten Sitzungsperiode den Entwurf zu dem nachstehenden Gesetze 
vorgelegt. 
Der Landtag hatte sich in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs zustimmend 
verhalten, und der Landtagsausschuß für Verwaltungsgesetzgebung hatte beantragt, 
daß der Landtag dem Gesetzentwurf zustimme. Zu einer zweiten Lesung im Land- 
tag ist es nicht mehr gekommen. 
Von der provisorischen Regierung in Sachsen-Weimar-Eisenach wird nunmehr 
nachstehend der Inhalt des Gesetzentwurfs mit Gesetzeskraft veröffentlicht. 
Weimar, den 18. Dezember 1918. 
Die provisorische Regierung in Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Der Staatskommissar: Staatsministerium, Inneres. 
Baudert. Münzel i. V. 
Folgendes wird mit Gesetzeskraft verordnet: 
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werrabahn 
erforderlichen zwangsweisen Eigentumsabtretungen mit den Abänderungen, die durch 
das Gesetz vom 10. Dezember 1884, betreffend die Feststellung der Entschädigung 
in Gnteignungsfällen und den Nachtrag zu diesem Gesetz vom 23. März 1892 
herbeigeführt sind, ist auf solche Unternehmungen von Gemeinden und gemein- 
nützigen Bau= oder Siedelungsgesellschaften, die der Förderung des Baues von 
Mittel- und Kleinwohnungen oder der Ansiedelung von Kriegsbeschädigten und von 
Witwen im Kriege gefallener oder infolge Kriegsdienstbeschädigung verstorbener 
Kriegsteilnehmer dienen, anzuwenden, sobald das Staatsministerium die Zulässig- 
keit der Enteignung ausgesprochen hat. 
Weimar, den 18. Dezember 1918. 
Die provisorische Regierung in Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Der Staatskommissar: Staatsministerium, Inneres. 
Baudert. Münzel i. B. 
 
	        
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