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schließlich, oder Haft, oder Geldstrafe, oder Verweis allein oder in Ver-
bindung miteinander oder mit Nebenstrafen,
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1908 bis zum heutigen
Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich erkannt ist. ·
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaft-
lichen Gerichte erkannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit
den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ansübung des Be-
gnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Uns zusteht.
Unser Staatsministerium hat für die schlennige Bekanntmachung und Aus-
führung dieses Erlasses Sorge zu tragen.
Zu Urkund dessen haben Wit gegenwärtigen Erlaß Höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 27. Januar 1918.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 13.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 4 und 5 des Reichs-SGesetzblattes.
Nr. 6205. Bekanntmachung über Guthaben türkischer Staatsangehöriger in Deutsch-
land. Vom 10. Jannar 1918.
„ 6206. Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein. Vom
10. Jannar 1918.
„ 6207. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über Befugnisse
der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt
S. 257). Vom 10. Jamuar 1918.
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