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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 6.
Inhalt: Ministeriakalbenntmachung zur Ausfübrung der Bundesratsverordnung vom 10. Junis28. De-
zember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk., Strick-- und Schuhwaren.
S. 13. — Ministerialbekanntmachung über das Bulgarische Konfulat in Leipzig. S. 16.
(Nr. 14.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
10. Juni 23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-,
Wirk-, Strick-- und Schuhwaren.
Auf Grund von § 18 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni" 23. Dezember
1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuh-
waren (Reichs-Gesetzblatt S. 1420) treffen wir zur Ausführung und Uüber-
wachung der Einhaltung der Vorschriften in § 11 bis 13 bis auf weiteres
nachstehende
Bestimmungen:
1. Wenn die Ausfertigung des Bezugsscheins durch den Gemeindevorstand
erfolgt, gestaltet sich das Verfahren folgendermaßen:
Der Antragsteller entnimmt einen Vordruck des Bezugsscheins All, der zweck-
mäßig sowohl beim Gemeindevorstand wie bei den Kleinhandlungen zur Entnahme
ausliegen kann. Die Stellung des Antrags geschieht in der Form, daß der
Antragsteller den oberen Teil des Bezugsscheins ausfüllt und ihn dem Gemeinde-
vorstand vorlegt oder einsendet.
1918.
Ausgegeben in Weimar am 2. Februar 1918. 6