Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Zugleich mit der Eintragung in die Personalliste ist eine Warenliste zu 
führen; sie ist nach 6 Warengattungen getrennt und muß Auskunft über 
die Gesamtsumme der Waren geben, über die Bezugsscheine ausgefertigt 
worden sind. 
Das monatliche Endergebnis der Warenliste ist an jedem Monatsende in 
eine Zusammenstellung einzutragen und außerdem dem Ministerialdepartement des 
Innern als Zentralstelle allmonatlich bis zum 5. nächsten Monats auf einem 
Anzeigevordruck mitzuteilen. 
Die Ausfertigung des Bezugsscheiuns muß durch Abstempelung und Rückgabe 
oder Rücksendung an den Antragsteller erfolgen. 
2. Wenn die Ausfertigung des Bezugsscheins durch den Bezirksdirektor 
erfolgt, ist der Bezugsscheinvordruck B ll zu verwenden. 
Die Prüfung und Bescheinigung der Notwendigkeit der Anschaffung wird 
dem Gemeindevorstand des Wohnorts des Antragstellers übertragen. 
Das Verfahren gestaltet sich folgendermaßen: 
Der Antragsteller entnimmt einen Vordruck des Bezugsscheins Bll, der beim 
Bezirksdirektor, beim Gemeindevorstand oder bei den Kleinhandlungen ausliegen 
kann, und füllt ihn in seinem oberen Teile aus. 
Will der Antragsteller die Ausstellung eines Bezugsscheins gegen Abgabe- 
bescheinigung beantragen, so legt er den Vordruck dem Bezirksdirektor vor oder 
sendet ihn ein. 
Kann der Antragsteller keine Abgabebescheinigung vorlegen, so legt er den 
Vordruck dem Gemeindevorstand vor. Der Gemeindevorstand hat die Notwendig- 
keit der Anschaffung zu prüfen und hierbei nach den „Neuen Richtlinien 
II. Fassung“ der Reichsbekleidungsstelle für Erteilung von Bezugsscheinen vom 
13. Oktober 1917 (Nr. 36 der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle S. 163) 
zu verfahren. Der Gemeindevorstand bescheinigt die Notwendigkeit der Anschaffung, 
soweit sie auerkannt wird, durch Ausfüllung des unteren linken Teiles des 
Bezugsscheinvordrucks, gibt oder sendet ihn dem Antragsteller zurück oder übersendet 
ihn unmittelbar dem Bezirksdirektor. Wenn die Bescheinigung nicht sofort erfolgen 
kann, hat der Gemeindevorstand den Antragsteller binnen 3 Tagen zu bescheiden. 
Eine Listenführung über die erteilte Bescheinigung durch den Gemeindevorstand 
ist nicht erforderlich. 
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