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Satzungen der Großherzoglichen Optikerschule zu gena.
§ 1.
Die Großherzogliche Optikerschule in Jena ist eine staatliche technische Lehranstalt. Sie
hat den Zweck, dem im Verkehr mit der Kundschaft stehenden Optiker die theoretischen und
praktischen Kenntnisse zu vermitteln, über die er bei der Ausübung seines Berufes verfügen
muß und deren Erwerbung während der üblichen Lehrzeit im allgemeinen nicht möglich ist.
§ 2.
Die Großherzogliche Optikerschule untersteht der Aufsicht des Großherzoglichen Staats-
ministeriums, Departement des Kultus, in Weimar.
83.
Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung der Schule, soweit sich die Anstalt
nicht durch eigene Einnahmen erhält, trägt die Carl. Zeiß-Stiftung.
. §4.
Die Verwaltung der Schule wird von einem Vorstand ausgeübt.
85.
Der Schulvorstand besteht aus
a) einem Staatsbeamten als Vorsitzenden,
b) einem Vertreter der Carl-Zeiß-Stiftung,
c) zwei Ophthalmologen,
d) drei Optikern,
e) dem Direktor der Schule oder seinem Stellvertreter.
Die Ausfsichtsbehörde kann eine Erweiterung des Vorstandes anordnen.
Die Mitglieder des Schulvorstandes werden von der Ausfsichtsbehörde auf drei Jahre
ernannt.
Die ausscheidenden Mitglieder können wieder ernannt werden.
Der Vorsitzende wird im Falle der Behinderung durch den Vertreter der Carl-Zeiß-
Stiftung vertreten. «
Die unter c und d genannten Stellen sind doppelt zu besetzen. Im Falle der Anwesen-
heit beider Mitglieder haben beide zusammen nur eine Stimme.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 stimmfähige Mitglieder anwesend sind.
86.
Der Schulvorstand hat den Lehrplan festzustellen, den Lehrgang zu regeln und den
Unterricht zu überwachen. Vor einer Anderung des Lehrplaus sind die Lehrkräfte darüber zu
hören. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind befugt, dem Unterricht und den Prüfungen
beizuwohnen.