Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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Der Schulvorstand vertritt die Schule Dritten gegenüber in allen Rechtsverhältnissen, 
auch in denjenigen Fällen, in welchen die Gesetze besondere Vollmachten erfordern. 
Zur Abgabe und Entgegennahme rechisgültiger Erklärungen ist der Vorsitzende (in dessen 
Behinderung sein Stellvertreter) und der Direktor und zwar jeder für sich, zuständig. 
87. 
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden. Er muß alljährlich 
mindestens einmal und zwar vor dem Beginn des Schuljahres einberufen werden. Im übrigen 
wird er nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muß erfolgen, wenn sie von dem Direktor 
und dem Vertreter der Stiftung oder von vier anderen stimmberechtigten Mitgliedern be- 
antragt wird. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder nehmen an Verhandlungen über Gegenstände, 
die sie persönlich betreffen, nicht teil. Zur Vertretung ihrer Interessen ist ihnen Gelegenheit 
zu geben. Von dem Ergebnis der Beschlußfassung sind sie alsbald in Kenntnis zu setzen. 
Über die Verhandlungen wird ein Vericht geführt, der von dem Vorsitzenden und dem 
Berichtführenden zu unterschreiben ist. 
88. 
Der Haushaltsplan für die Schule ist jährlich vom Vorstand festzustellen und der Ver- 
waltung der Carl-Zeiß-Stiftung zur Genehmigung vorzulegen. Nach erfolgter Genehmigung 
ist er dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Kultus, einzureichen. 
Zur Bewilligung von Ausgaben, die im Haushalteplan nicht vorgesehen sind, bedarf es 
der Zustimmung der Verwaltung der Carl-Zeiß-Stiftung, soweit sie nicht von der Aussichts- 
behörde angeordnet werden. 
· .§9- 
Die Jahresrechnung ist vom Direktor aufzustellen und der Verwaltung der Carl-Zeiß- 
Stiftung vorzulegen, die den Rechnungsführer nach Nichtigbefund entlastet. 
§ 10. 
Der Lehrkörper besteht aus dem Direktor und einer Anzahl hauptamtlich oder neben- 
amtlich tätiger Lehrer. 
Der Direktor, sein Stellvertreter und die Lehrer werden vom Großherzoglichen Staats- 
ministerium, Departement des Kultus, ernannt. 
111. 
Die Zahl der Lehrer wird im Haushaltsplan festgestellt. 
812. 
Die dienstliche Stellung, die Besoldungs-, Warte- und Ruhegehalts-Verhältnisse sowie 
die Hinterbliebenen-Versorgung werden vorbehaltlich vertragsmäßiger Vereinbarungen durch 
besondere Bestimmungen geregelt. 
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