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führen, den kinderlos verheirateten Beamten usw., andernfalls den unverheirateten
gleichzuachten.
Für Vollwaisen sind die Zulagen auf je 20 J zu bemessen.
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Bedürftigkeit der Antragsteller im Sinne der Nummern 1 und 2 ist als
vorliegend anzunehmen und es sind ohne weiteres 30 v. H. von 200 J, be-
ziehungsweise 20 und 150 zu zahlen, sofern die den Antragstellern sonst etwa
zu Gebote stehenden Einnahmen
a) bei den Ruhestandsbeamten usw. nicht über den Unterschiedsbetrag
zwischen ihrem Ruhegehalt und ihrem zuletzt bezogenen Gehalt;
b) bei Witwen und Waisen nicht über den Unterschiedsbetrag zwischen
dem Ruhegehalt, das ihr verstorbener Ehemann oder Vater bezog oder
bei Zurruhesetzung zum Zeitpunkt des Todes bezogen haben würde,
und seinem letzten Gehalt hinausgehen.
Werden die Nebeneinnahmen ganz oder teilweise im anerkannten Kriegshilfs-
dienst erdient, so beträgt die Grenze, bis zu der vorhandene Einnahmen nicht
gerechnet werden, nicht unter 1000 M.
Gehen die Nebeneinnahmen über die oben bezeichneten Grenzen hinaus, so
sind sie bei Prüfung der Bedürftigkeit und des Maßes der Zulage stets zu be-
rücksichtigen. Wer eine Teuerungszuwendung für aktive Beamte usw. oder staat-
liche Arbeiter erhält, hat auf eine solche in seiner Eigenschaft als Ruhegehalts-
oder Hinterbliebenengeld-Empfänger keinen Anspruch.
5.
Zu berücksichtigen sind eheliche, legitimierte, Adoptiv-, Stief= und Pflege-
kinder, wenn sie von den Beamten usw. unentgeltlich unterhalten werden. Voraus-
gesetzt ist, daß sie von den Eltern unterhalten werden müssen, weil sie sich noch
in Schul= oder Berufsausbildung befinden oder aus sonstigen wichtigen Gründen
(Gesundheitszustand der Kinder oder Eltern usw.) einem Erwerbe nicht nachgehen
können. In der Regel werden daher Kinder nicht zu berücksichtigen sein, die
ein nennenswertes eigenes Einkommen haben oder deren Unterhalt dadurch, daß
sie im Felde stehen usw., den Eltern nicht zur Last fällt. Als nennenswertes
Einkommen wird ein Verdienst bis zu 30 — monatlich in der Regel nicht an-
zusehen sein.
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