Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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(Nr. 33.) Ministerialbekanntmachung über Gewährung von Ausstand bei wiederkehrenden 
öffentlichen Grundstückslasten. 
Auf Grund des § 1 Satz 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
12. Juli 1917 über wiederkehrende öffentliche Lasten an Grundstücken (Reichs- 
Gesetzblatt S. 604) wird bestimmt: 
Zur Gewährung von Ausstand sind zuständig: 
1. Hinsichtlich wiederkehrender öffentlicher Grundstückslasten, die an Pfarreien, 
Kirchen, Kirchgemeinden, Schulen und Schulgemeinden zu entrichten 
sind, die Inhaber und Verwalter der Pfarr= und Schulstellen, die Kirch- 
gemeinde= und Schulvorstände und die Kirchvorsteherämter je innerhalb 
ihres Verwaltungsbereichs, 
2. hinsichtlich wiederkehrender öffentlicher Grundstückslasten, die an dem 
Ministerialdepartement der Finanzen unterstellte Kassen zu entrichten 
sind, das Ministerialdepartement der Finanzen, 
3. für den Bereich des Ministerialdepartements des Innern die Verwal- 
tungsbehörden, denen Vollstreckungsbefugnis zusteht (Verordnung vom 
10. Januar 1900 zur Ausführung des § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 
8. Dezember 1899, Regierungsblatt S. 49). 
Weimar, den 7. Februar 1918. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rotbe. 
(Nr. 34.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 5 des Zentralblattes für das Deutsche Reich. 
S. 17. Mitglieder des Reichsausschusses für den Wiederaufban der deutschen 
Handelsflotte. 
„ 18. Anderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. 
„ 18. Entschädigung der infolge Kohlenmangels feiernden Arbeiter und Arbeite- 
rinnen kriegswichtiger Betriebe. 
* onme Wesnäh= Deinag G.m.h. O. ui Woiniat.
	        
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