41
Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 14.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Gewinnung von Laubheu und Jutterreisig. S. 41. —
Ministerialverordnung über den Verkouf, das Feilhalten und das sonstige nverkehrbringen
von Weidenkätzchen. S. 41. — Ministerialbekanntmachung uber Einziehung von Diphtherie-
Serum. S 42. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 42.
(Nr. 38.) Ministerialverordnung vom 19. Februar 1918 über die Gewinnung von Laubhen
und Futterreisig.
Auf Grund der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts über
die Gewinnung von Laubheu und Futterreisig vom 27. Dezember 1917 (Reichs-
Gesetzblatt S. 1125) bestimmen wir:
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren werden ermächtigt, die nach § 1 Abs. 2
der Verordnung zulässigen Anordnungen zu erlassen.
Weimar, den 19. Februar 1918.
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 39.) Ministerialverordnung vom 19. Februar 1918 über den Verkauf, das Feilhalten
und das sonstige Inverkehrbringen von Weidenkätzchen.
Auf Grund des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom
7. Januar 1854 bestimmen wir:
1918.
Ausgegeben in Weimar am 6. März 1918. 15