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1. Der Verkauf, das Feilhalten und das sonstige Inverkehrbringen von
sogenannten Weidenkätzchen wird verboten.
2. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, sofern nach den be—
stehenden Gesetzen keine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu
150 MA oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
Weimar, den 19. Februar 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Unteutsch.
(Nr. 40.) Ministerialbekanntmachung über Einziehung von Diphtherie-Serum.
Dupbtherie-Serum mit der Kontrollnummer:
248 aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden
ist wegen Abschwächung zur Einziehung bestimmt worden.
Weimar, den 15. Februar 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Kromaher.
(Nr. 41.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 15 und 16 des Ceichs-Gesetzblattes.
Nr. 6233. Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen
Japans. Vom 25. Januar 1918.
„ 6234. Bekanntmachung über Anmeldestellen für feindliches Vermögen und
für Auslandsforderungen. Vom 24. Januar 1918.
„ 6235. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 28. Juli
1917. Vom 24. Januar 1918.
„ 6236. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postscheckordnung vom
22. Mai 1914. Vom 24. Januar 1918.
„ 6237. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen
vom 24. Oktober 1917 zu der Verordnung über Zigarettentabak.
Vom 28. Januar 1918.
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