Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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1. Der Verkauf, das Feilhalten und das sonstige Inverkehrbringen von 
sogenannten Weidenkätzchen wird verboten. 
2. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, sofern nach den be— 
stehenden Gesetzen keine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 
150 MA oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 
Weimar, den 19. Februar 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Unteutsch. 
  
(Nr. 40.) Ministerialbekanntmachung über Einziehung von Diphtherie-Serum. 
Dupbtherie-Serum mit der Kontrollnummer: 
248 aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden 
ist wegen Abschwächung zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 15. Februar 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Kromaher. 
  
(Nr. 41.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 15 und 16 des Ceichs-Gesetzblattes. 
Nr. 6233. Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen 
Japans. Vom 25. Januar 1918. 
„ 6234. Bekanntmachung über Anmeldestellen für feindliches Vermögen und 
für Auslandsforderungen. Vom 24. Januar 1918. 
„ 6235. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 28. Juli 
1917. Vom 24. Januar 1918. 
„ 6236. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postscheckordnung vom 
22. Mai 1914. Vom 24. Januar 1918. 
„ 6237. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen 
vom 24. Oktober 1917 zu der Verordnung über Zigarettentabak. 
Vom 28. Januar 1918. 
  
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