Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

44 (Sparkasse zu Rastenberg.) 
lichen Staatsministerium steht das Recht der Oberaufsicht über sie zu. Der erstere hat zunächst 
insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt nach der Satzung verwaltet wird, und ist zu 
diesem Zwecke berechtigt, Einsicht von dem Geschäftsbetriebe der Kasse zu nehmen, auch auf Kosten 
der Kasse Sachvernändige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle ab- 
zuordnen und die elwa vorgefundenen Mängel zu beseitigen. 
82. 
Die Bestände der Sparkasse dürfen nicht mit anderen Beständen vermischt werden. Für 
die Verpflichtungen der Sparkasse hastet die Stadtgemeinde Rastenberg (Thüringen). 
II. Berwaltung der Sparkasse. 
83. 
Die Verwaltung der Kasse wird durch einen Verwaltungsausschuß geführt, welcher 
besteht: 
1. aus dem Bürgermeister; ist dieser verhindert, dem Bürgermeister-Stellvertreter als Vor- 
sitzenden und 
2. aus 3 sachkundigen Bürgern als Mitglieder, welche durch den Gemeinderat auf die 
Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Jährlich scheidet ein Mitglied aus. Sie 
müssen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zu Gemeindeämtern wählbar. 
sein; höchstens 2 davon dürfen dem Gemeinderate angehören. 
Von 2 zu 2 Jahren scheiden 2 Ausschußmitglieder aus. Wer das erstemal nach dieser 
Satzung ausscheiden muß, bestimmt das Los. Die Neuwahlen nimmt der Gemeinderat in 
seiner ersten Sitzung vor. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden. Im Laufe des 
Jahres ausscheidende Mitglieder sind durch eine Wahl des Gemeinderats zu ersetzen. Ob die 
Mitglieder des Verwaltungsausschusses eine Entschädigung für ihre Bemühungen bekommen, 
entscheidet der Gemeinderat. 
Die Namen sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsausschusses, des Kassierers und seines 
Stellvertreters sind alljährlich durch die Weimarische Zeitung und durch den hier verbreiteten 
Finneboten zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
84. 
Der Verwaltungsausschuß vertritt die Kasse bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Geschäften. 
8 5. 
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Beschlüsse des Verwaltungs- 
ausschusses vor und besorgt ihre Ausführung. Er vertritt den Verwaltungsausschuß nach 
außen, verhandelt in dessen Namen mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel 
und zeichnet alle Schriftstücke namens des Ausschusses. # 
Urkunden, welche die Sparkasse verpflichten sollen, müssen von dem Vorsitzenden und 
zwei weiteren Ausschußmitgliedern vollzogen und mit Siegel oder Stempel versehen sein.
	        
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