(Sparkasse zu Rastenberg.) 45
86.
Der Verwaltungsausschuß versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern, auf Ein—
ladung des Vorsitzenden. Dieser leitet die Sitzung.
Bei den Sitzungen haben sämtliche Mitglieder des Verwalturgsausschusses zu erscheinen.
Bei den Beschlüssen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußsähig, wenn außer dem Vorsitzenden drei Mitglieder
anwesend sind.
Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
87.
Die Sparkasse ist monatlich vom Verwaltungsausschuß nachzuprüsen. Mindestens einmal
im Jabre hat der Ausschuß eine auch die Sicherheit der Wertpapiere, Hypotheken und Schuld-
scheine umfassende außerordentliche Revision der gesamten Bestände der Sparkasse vornehmen
zu lassen. Das Protokoll darüber ist dem Gemeinderat vorzulegen.
Rechnungslegung.
88.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Im Dezember bleibt die Kasse vom 20. bis
Ende des Jadres geschlossen, um die Sparkonten abzuschließen. Die Jahresrechnung ist binnen
4 Monaten dem Gemeindevorstand einzureichen, dieser prüft sie und legt sie dem Gemeinderate
vor, der über die Entlastung beschließt.
Das Ergebnis der Jahresrechnung ist öffentlich bekannt zu machen.
Kassenverwaltung.
§699.
Die Führung des Kassen-- und Rechnungswesens wird einem Kassierer übertragen, dem
ein Stellvertreter aus der Reihe der Ausschußmitglieder beizugeben ist.
Der Stellvertretek hat den Kassierer bei Geschäftsüberhäufungen zu unterstützen und in
Behinderungssällen zu vertreien.
Der Gemeinderat saßt über die Anstellung, Entlastung, Besoldung und Sicherheitsleistung
des Kassierers Beschluß und stellt die Geschäftsanweisung für ihn fest, soweit das notwendig
ist. Ob auch der Kassenstellvertreter Sicherheit zu leisten hat, unterliegt ebenfalls der Prüfung
des Gemeinderats.
Die Ausschußmitglieder versehen den Dienst als Gegenbuchführer monatlich abwechselnd.
Alle Quittungen über eingehende Zahlungen, sowie alle Eintragungen in die Sparbücher
sind vom Kassierer und Gegenbuchführer gemeinschaftlich zu vollziehen.
Nach Schluß jedes Geschäftstages ist der Kassenbestand festzustellen, im Kassentagebuch
zu vermerken und sicher zu verwahren. Der Kassierer und Gegenbuchführer dürsen nur
gemeinschaftlich, keiner aber allein zu den vorhandenen Geldmitteln gelangen. Nach jedem
Monat sind die Bücher abzuschließen.
Alle bei der Kassenverwaltung beteiligten Personen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
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