Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Sparkasse zu Rastenberg.) 45 
86. 
Der Verwaltungsausschuß versammelt sich, so oft es seine Geschäfte erfordern, auf Ein— 
ladung des Vorsitzenden. Dieser leitet die Sitzung. 
Bei den Sitzungen haben sämtliche Mitglieder des Verwalturgsausschusses zu erscheinen. 
Bei den Beschlüssen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußsähig, wenn außer dem Vorsitzenden drei Mitglieder 
anwesend sind. 
Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. 
87. 
Die Sparkasse ist monatlich vom Verwaltungsausschuß nachzuprüsen. Mindestens einmal 
im Jabre hat der Ausschuß eine auch die Sicherheit der Wertpapiere, Hypotheken und Schuld- 
scheine umfassende außerordentliche Revision der gesamten Bestände der Sparkasse vornehmen 
zu lassen. Das Protokoll darüber ist dem Gemeinderat vorzulegen. 
Rechnungslegung. 
88. 
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Im Dezember bleibt die Kasse vom 20. bis 
Ende des Jadres geschlossen, um die Sparkonten abzuschließen. Die Jahresrechnung ist binnen 
4 Monaten dem Gemeindevorstand einzureichen, dieser prüft sie und legt sie dem Gemeinderate 
vor, der über die Entlastung beschließt. 
Das Ergebnis der Jahresrechnung ist öffentlich bekannt zu machen. 
Kassenverwaltung. 
§699. 
Die Führung des Kassen-- und Rechnungswesens wird einem Kassierer übertragen, dem 
ein Stellvertreter aus der Reihe der Ausschußmitglieder beizugeben ist. 
Der Stellvertretek hat den Kassierer bei Geschäftsüberhäufungen zu unterstützen und in 
Behinderungssällen zu vertreien. 
Der Gemeinderat saßt über die Anstellung, Entlastung, Besoldung und Sicherheitsleistung 
des Kassierers Beschluß und stellt die Geschäftsanweisung für ihn fest, soweit das notwendig 
ist. Ob auch der Kassenstellvertreter Sicherheit zu leisten hat, unterliegt ebenfalls der Prüfung 
des Gemeinderats. 
Die Ausschußmitglieder versehen den Dienst als Gegenbuchführer monatlich abwechselnd. 
Alle Quittungen über eingehende Zahlungen, sowie alle Eintragungen in die Sparbücher 
sind vom Kassierer und Gegenbuchführer gemeinschaftlich zu vollziehen. 
Nach Schluß jedes Geschäftstages ist der Kassenbestand festzustellen, im Kassentagebuch 
zu vermerken und sicher zu verwahren. Der Kassierer und Gegenbuchführer dürsen nur 
gemeinschaftlich, keiner aber allein zu den vorhandenen Geldmitteln gelangen. Nach jedem 
Monat sind die Bücher abzuschließen. 
Alle bei der Kassenverwaltung beteiligten Personen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
16“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.