Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

46 (Sparkasse zu Rastenberg.) 
III. Geschäftsbetrieb. 
Einlagen. 
8 10. 
Einlagen unter 1 44 werden nicht angenommen. Über den einmaligen höchsten Einlage- 
betrag hat der Ausschuß je nach Lage der Verhälltnisse zu entscheiden. 
Heimsparbüchsen. 
§ 11. 
Zur Förderung des Sparens durch Sammeln geringer Beträge zur späteren zinsbaren 
Anlage können Heimsparbüchsen ausgegeben werden. Sie bleiben Eigentum der Kasise. 
Sparbücher. 
12. 
Jeder Einleger erhält ein auf seinen Namen lautendes Sparbuch, dem ein Abdruck der 
Satzung beigefügt ist. Für das Buch ist bei der Ausstellung der Betrag von 20 F zu 
zahlen. Bei allen Einzahlungen und Abhebungen ist das Sparbuch vorzulegen. Die aufge- 
laufenen Zinsen werden nach Schluß des Rechnungsjahres im Sparbuch eingetragen. Hebt 
ein Sparer sein Guthaben vollständig ab, so sind die ihm angelaufenen Zinsen sofort zuzu- 
schreiben und mit zu vergüten. Eintragungen in die Sparbücher sind für die Sparkasse nur 
verbindlich, wenn sie vom Kassierer und Gegenbuchführer vollzogen sind. Kapitalisierte Zins- 
eintragungen sind nur vom Kassierer zu unterschreiben. 
Bei völliger Rückzahlung der Einlage ist das Sparbuch quittiert als Beleg zurückzugeben. 
Rückzahlungen. 
8 13. 
Die Sparkasse ist berechtigt aber nicht verpflichtet, jedem Inhaber des Sparbuches, 
wenn es vorgelegt oder zurückgegeben wird, den Betrag, auf den es lautet, teilweise oder ganz 
auszuzahlen, ohne dem Einleger oder dessen Rechtsnachfolger zur Gewährleistung verpflichtet 
zu sein, wenn nicht vor der Auszahlung ein Einspruch dagegen erhoben worden ist. Ein 
solcher Einspruch ist sofort in die Bücher der Kasse einzutragen. Er wird wirkungslos, wenn 
er nicht, abgesehen von der Geltendmachung durch eine öffentliche Behörde, binnen 4 Wochen 
nach seiner Erhebung gemäß §8§ 916 ff. der Zivilprozeßordnung durch Zustellung eines Arrestes 
oder einer einstweilsgen Verfügung oder durch Vorlegen eines rechtskräftigen Urteils wieder- 
holt worden ist. 
Auf Antrag kann ein Sparbuch bis zu einem bestimmten Termin oder bis zum Eintritt 
eines bestimmten Ereignisses dadurch gesperrt werden, daß vom Kassierer und Gegenbuchführer 
ein Sperrvermerk in das Sparbuch eingetragen wird. Die Sperrung hat die Wirkung, daß 
die Sparkasse das Guthaben nur nach Maßgabe dieses Vermerkes auszahlen darf. Vorzeitig 
darf der Sperrvermerk nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Verwaltungsausschusses auf- 
hehoben werden,
	        
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