Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

48 (Sparkasse zu Rastenberg.) 
Wird 10 Jahre lang auf ein Sparbuch weder eine neue Einlage noch eine Rückzahlung 
bewirkt, so hört mit dem ersten Tage des auf diesen 10 jährigen Zeitraum folgenden Monats 
die Verzinsung des Guthabens auf. Der Eigentümer ist vom Aufhören der Verzinsung in 
Kenntnis zu setzen, sofern er erreichbar ist. 
Wird nach Ablauf dieser 10 Jahre weitere 20 Jahre lang weder eine neue Einlage 
noch eine Rückzahlung bewirkt, so kann der Sparkassenvorstand durch einmalige öfsentliche 
Bekanntmachung auffordern, daß der Inhaber des Sparbuchs das Guthaben binnen 
3 Monaten abheben möge. 
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt das Guthaben der. Stadtgemeinde Rastenberg zur 
Verwendung für gemeinnützige Zwecke eigentümlich zu. Die bis dahin Berechtigten verlieren 
alle Rechte daran. Meldet sich der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden die Kosten der 
öffentlichen Bekanntmachung vom Guthaben abgezogen. Bei gesperrien Sparbüchern beginnt 
die 10 jährige Frist erst mit Ablauf der Sperrfrist. 
Verkehr durch die Post. 
§ 17. 
Die Sparkasse ist verpflichtet, durch die Post eingehende Zahlungen anzunehmen und auf 
Wunsch Rückzahlungen durch die Post aus Kosten des Sparers zu bewirken Eme Gewähr- 
leistung irgend einer Art aus diesen Übersendungen übernimmt die Sparkasse nicht. 
Verfahren bei Verlust eines Sparbuches. 
8 18. 
Der Verlust eines Sparbuches ist der Sparkasse anzuzeigen, welche den Verlust, ohne 
die Legitimation des Anzeigenden zu prüfen, in ihren Büchern vermerlt. Vermag der Verlierer 
die Vernichtung des Sparbuches auf eine überzeugende Weise darzutun, so wird ihm auf 
Beschluß des Verwaltungsausschusses ein neues Buch auf Grund der Kassenbücher ausgefertigt. 
In allen übrigen Fällen muß das Sparbuch nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgeboten 
und für kraftlos erklärt werden. 
IV. Anlegung der verfügbaren Gelder. 
Allgemeines. 
– 19. 
Die Gelder der Sparkasse werden zinsbar angelegt: 
1. in Hypotheken oder Grundschulden (8 20), 
2. in Wertpapieren (§ 21), 
3. in Darlehen gegen Unterpfand (§ 22), 
4. in Darlehen an öffentlich rechtliche Verbände (8 23), 
5. vorübergehend bei Banken (§ 24). 
Den Zinsfuß für Darlehen der in Nr. 1, 3 und 4 gedachten Art setzt der Ausschuß fest.
	        
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