56 (Vaterländ. Hilfsdienst.)
2. Die Ausschüsse sind von dem Betriebsunternehmer entweder für den ge-
samten Betrieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jeden-
falls müssen alle Arbeiter und Angestellten des Betriebs durch einen Ausschuß
vertreten sein.
Für die im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen sind Aus-
schüsse zu errichten, sofern in ihnen Arbeiter oder Angestellte in der nach § 11
Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für die Errichtung der Ausschüsse notwendigen
Mindestzahl beschäftigt werden.
3. Der Ausschuß besteht in Betrieben oder in Betriebsabteilungen, in denen
nicht mehr als 100 volljährige Arbeiter oder Angestellte beschäftigt werden, aus
fünf Mitgliedern.
Die Zahl erhöht sich in Betrieben oder in Betriebsabteilungen mit mehr als
100 bis zu 2000 volljährigen Arbeitern oder Angestellten auf sieben, in Betrieben
oder in Betriebsabteilungen mit mehr als 2000 volljährigen Arbeitern oder An-
gestellten um je zwei auf volle 2000 volljährige Arbeiter oder Angestellte bis zur
Höchstzahl von fünfzehn Mitgliedern.
4. Wahlberechtigt und wählbar sind die volljährigen Arbeiter und Angestellten
des Betriebs oder der Betriebsabteilung ohne Unterschied des Geschlechts, so-
weit sie deutsche Reichsangehörige oder Angehörige der österreichisch ungarischen
Monarchie sind.
Weder wahlberechtigt noch wählbar ist,
a) wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter verloren hat, oder wegen eines Verbrechens oder Ver-
gehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt
wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist,
b) wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Ver-
mögen beschränkt ist.
5. Jeder Wähler hat eine Stimme.
6. Die Wahlzeit dauert ein Jahr. Die Gewählten bleiben nach Ablauf
dieser Zeit im Amte, bis ihre Nachfolger eintreten. Wer ausscheidet, kann
wiedergewählt werden.
7. Die Gewählten verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.