(Vaterländ. Hilfsdienst.) 57
8. Die Mitgliedschaft im Ausschuß erlischt durch Niederlegung oder durch
Ausscheiden aus der Beschäftigung im Betriebe oder in der Betriebsabteilung, für
die ein besonderer Ausschuß errichtet ist.
9. Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses wird von dem Betriebsunter-
nehmer oder dem von ihm bestellten Vertreter geleitet.
10. Spätestens drei Wochen vor dem Wahltage stellt der Wahlleiter eine
Liste der Wahlberechtigten auf und legt sie drei Tage lang in dem Betriebe zur
Einsicht auf.
UÜber Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste entscheidet der Wahlleiter.
11. Spätestens zwei Wochen vor dem Wahltage macht der Wahlleiter Ort,
Tag und Stunde der Wahl durch Anschlag im Betriebe bekannt und fordert
gleichzeitig durch Anschlag die Wahlberechtigten auf, ihm bis zu einem bestimmten
Zeitpunkte Vorschlagslisten einzureichen.
12. Jede Vorschlagsliste soll dreimal soviel Namen enthalten, als Mitglieder
des Ausschusses zu wählen sind. Eine Erklärung jedes Vorgeschlagenen, daß er
zur Annahme der Wahl bereit ist, soll beigefügt werden.
Jede Vorschlagsliste muß von mindestens drei Wahlberechtigten unter-
zeichnet sein.
13. Die Vorschlagslisten sind vom Wahlleiter mit dem Tage des Eingangs
und fortlaufend nach der Reihe des Eingangs mit Buchstaben (A, B usw.) zu
bezeichnen und zu prüfen. Etwaige Anstände hat der Wahlleiter dem an erster
Stelle Unterzeichneten zur Erledigung unter Bestimmung einer Frist mitzuteilen.
14. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter auf-
gefordert, sich binnen einer kurzen Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden.
Erklärt er sich nicht rechtzeitig, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten
gestrichen. Gleichzeitig ist der an erster Stelle Unterzeichnete von der Streichung
zu benachrichtigen mit dem Anheimgeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu
machen. Wer bereits in einer Vorschlagsliste genannt ist, darf nicht nochmals
vorgeschlagen werden.
15. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist
seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen.
16. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden
oder wenn sie der Vorschrift in Nr. 12 Abs. 2 nicht entsprechen und der Mangel
nicht rechtzeitig beseitigt wird.
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