(Vaterländ. Hilfsdienst.) 59
25. Der Wahlvorstand öffnet die Umschläge, nimmt die Stimmzettel heraus,
prüft ihre Gültigkeit und stellt die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen und
die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen fest.
Stimmzettel, die den Vorschriften in Nr. 19—22 nicht entsprechen oder ein
Merkmal haben, das die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind
ungültig. Ungültig sind ferner Stimmzettel, deren Inhalt zweifelhaft ist. Be-
finden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie
vollständig übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie
ungültig.
26. Die Mitglieder des Ausschusses werden unter die Vorschlagslisten nach
dem Verhältnis der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 25) verteilt, und
zwar in der Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei
der folgenden Rechnung ergeben.
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die er-
mittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten
Reihe aufzuführen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere
Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. Sind
bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so ent-
scheidet das Los.
27. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden
Sitze an die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in
der die Bewerber in der Liste aufgeführt sind.
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber
gültig vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die über-
zähligen Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in
Nr. 26 bestimmten Verfahrens verteilt.
Ein Muster für die Rechnung ist in Anlage l beigefügt. an
28. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu #1
fertigen. Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden
Schriftführer zu unterschreiben. In der Niederschrift sind Zeit und Ort der
Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes, die Gesamtzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen, die jeder Vorschlagsliste zugefallene Stimmenzahl,