Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Vaterländ. Hilfsdienst.) 61 
34. Vor jeder Sitzung eines Ausschusses muß von dem Betriebsunternehmer 
oder dem von ihm bestellten Vertreter auf Grund der von ihm vorgeschlagenen 
Beratungsgegenstände, und der von den Ausschußmitgliedern eingereichten Anträge 
eine Tagesordnung entworfen und festgesetzt werden. 
Besteht zwischen dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter und dem 
Ausschuß Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Beratungsgegenstand zu den 
Obliegenheiten des Ausschusses nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes gehört und des- 
halb auf die Tagesordnung gesetzt werden muß, so entscheidet auf Anruf der im 
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes bezeichnete, für den Betrieb zuständige Schlichtungs- 
ausschuß. 
35. Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter hat den 
Ausschuß zu berufen und seine Verhandlungen zu leiten. Er kann sich an den 
Erörterungen beteiligen; an den Abstimmungen nimmt er nicht teil. 
Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegenstände der Tagesordnung 
zunächst in Abwesenheit des Betriebsunternehmers oder seines Vertreters zu be- 
sprechen, so kann der Obmann den Ausschuß dazu einladen. Sollen solche 
Besprechungen während der Arbeitszeit stattfinden, so ist der Zeitpunkt dafür mit 
dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter zu vereinbaren. Bei den Vor- 
besprechungen leitet der Obmann oder sein Vertreter die Verhandlungen; einen 
Beschluß, abgesehen von der Aurufung der Schlichtungsstelle, kann der Ausschuß 
nur in einer Sitzung fassen, die dem Absatz 1 entspricht. 
36. Der Verhandlungsleiter hat die Pflicht, für eine sachliche Erledigung der 
Tagesordnung zu sorgen. 
37. Ein gültiger Beschluß des Ausschusses kann nur gefaßt werden, wenn 
alle Mitglieder und nötigenfalls die erforderlichen Stellvertreter (Nr. 29 Abs. 2) 
unter Mitteilung der Beratungsgegenstände geladen und mindestens halb soviel 
Vertreter erschienen sind, wie die Zahl der Ausschußmitglieder beträgt. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder 
und Stellvertreter gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehut. 
38. Der Betriebsunternehmer ist nicht berechtigt, den Ausschußmitgliedern 
wegen der infolge ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuß versäumten Arbeitszeit Lohn- 
abzüge zu machen. 
Die durch die Geschäftsführung des Ausschusses entstehenden Kosten trägt 
der Betriebsunternehmer.
	        
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