(Vaterländ. Hilfsdienst.) 61
34. Vor jeder Sitzung eines Ausschusses muß von dem Betriebsunternehmer
oder dem von ihm bestellten Vertreter auf Grund der von ihm vorgeschlagenen
Beratungsgegenstände, und der von den Ausschußmitgliedern eingereichten Anträge
eine Tagesordnung entworfen und festgesetzt werden.
Besteht zwischen dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter und dem
Ausschuß Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Beratungsgegenstand zu den
Obliegenheiten des Ausschusses nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes gehört und des-
halb auf die Tagesordnung gesetzt werden muß, so entscheidet auf Anruf der im
§ 9 Abs. 2 des Gesetzes bezeichnete, für den Betrieb zuständige Schlichtungs-
ausschuß.
35. Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter hat den
Ausschuß zu berufen und seine Verhandlungen zu leiten. Er kann sich an den
Erörterungen beteiligen; an den Abstimmungen nimmt er nicht teil.
Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegenstände der Tagesordnung
zunächst in Abwesenheit des Betriebsunternehmers oder seines Vertreters zu be-
sprechen, so kann der Obmann den Ausschuß dazu einladen. Sollen solche
Besprechungen während der Arbeitszeit stattfinden, so ist der Zeitpunkt dafür mit
dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter zu vereinbaren. Bei den Vor-
besprechungen leitet der Obmann oder sein Vertreter die Verhandlungen; einen
Beschluß, abgesehen von der Aurufung der Schlichtungsstelle, kann der Ausschuß
nur in einer Sitzung fassen, die dem Absatz 1 entspricht.
36. Der Verhandlungsleiter hat die Pflicht, für eine sachliche Erledigung der
Tagesordnung zu sorgen.
37. Ein gültiger Beschluß des Ausschusses kann nur gefaßt werden, wenn
alle Mitglieder und nötigenfalls die erforderlichen Stellvertreter (Nr. 29 Abs. 2)
unter Mitteilung der Beratungsgegenstände geladen und mindestens halb soviel
Vertreter erschienen sind, wie die Zahl der Ausschußmitglieder beträgt.
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder
und Stellvertreter gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehut.
38. Der Betriebsunternehmer ist nicht berechtigt, den Ausschußmitgliedern
wegen der infolge ihrer Zugehörigkeit zum Ausschuß versäumten Arbeitszeit Lohn-
abzüge zu machen.
Die durch die Geschäftsführung des Ausschusses entstehenden Kosten trägt
der Betriebsunternehmer.