Bezeichnung
d
1184
457
461
576
1056
1234
1237
1260
für ein Darlehen einer Kreditanstalt,
deten Satzung von der zuständigen
Behörde öffentlich bekannt gemacht
worden ist, genügt zur B. der außer
den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden
Nebenleistungen die Bezugnahme
auf die Satzung.
Eine Sicherungshypothek muß im
Grundbuch als solche bezeichnet werden.
Kauf.
s. Schuldverhältnis 383.
Der Verkäufer hat einen Mangel der
verkauften Sache nicht zu vertreten,
wenn die Sache auf Grund eines
Pfandrechts in öffentlicher Versteigerung
unter der B. als Pfand
verkauft wird. 481.
Miete s. Dritte — Miete.
Nießbrauch s. Miete 576.
Pfandrecht.
Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer
den Verkauf vorher anzudrohen
und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen,
wegen dessen der Verkauf
stattfinden soll. Die Androhung kann
erst nach dem Eintritte der Verkaufsberechtigung
erfolgen; sie darf unterbleiben,
wenn sie unthunlich ist. 1233,
1245, 1266, 1272.
Zeit und Ort der Versteigerung sind
unter a. B. des Pfandes öffentlich
bekannt zu machen. Der Eigentümer
und Dritte, denen Rechte an dem
Pfande zustehen, sind besonders zu
benachrichtigen; die Benachrichtigung
darf unterbleiben, wenn sie unthunlich
ist. 1233, 1243, 1245, 1246, 1266,
1272.
Zur Bestellung des Pfandrechts an
einem Schiffe ist die Einigung des
Eigentümers des Schiffes und des
Gläubigers darüber, daß dem Gläubiger
das Pfandrecht zustehen soll, uud die
Eintragung des Pfandrechts in das
Schiffsregister erforderlich. Die Vor-580
8
383
409
2073
2087
Bezeichnung
schriften des 8 873 Abs. 2 und des
8878 finden entsprechende Anwendung.
In der Eintragung müssen der
Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung
und, wenn die Forderung
verzinslich ist, der Zinssatz angegeben
werden. Zur näheren B. der Forderung
kann auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden. 1259, 1272.
Schuldverhältnis.
Die Verfteigerung einer geschuldeten
beweglichen Sache hat durch einen
für den Versteigerungsort bestellten
Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen
befugten anderen Beamten
oder öffentlich angestellten Versteigerer
öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung).
Zeit und Ort der Versteigerung
sind unter a. B. der Sache
öffentlich bekannt zu machen.
Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an,
daß er die Forderung abgetreten habe,
so muß er dem Schuldner gegenüber
die angezeigte Abtretung gegen sich
gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt
oder nicht wirksam ist. Der
Anzeige steht es gleich, wenn der
Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung
dem in der Urkunde bezeichneten
neuen Gläubiger ausgestellt hat und
dieser sie dem Schuldner vorlegt.
Die Anzeige kann nur mit Zustimmung
desjenigen zurückgenommen
werden, welcher als der neue Gläubiger
bezeichnet worden ist. 412.
Testament.
Hat der Erblasser den Bedachten in
einer Weise bezeichnet, die auf mehrere
Personen paßt, und läßt sich nicht ermitteln,
wer von ihnen bedacht werden
sollte, so gelten sie als zu gleichen
Teilen bedacht. ·
Hat der Erblasser sein Vermögen oder
einen Bruchteil seines Vermögens dem
Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung
als Erbeinsetzung anzusehen,