Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Bezeichnung

d

1184

457
461

576
1056

1234

1237

1260

für  ein  Darlehen  einer  Kreditanstalt,
deten  Satzung  von  der  zuständigen
Behörde  öffentlich  bekannt  gemacht
worden  ist,  genügt  zur  B.  der  außer
den  Zinsen  satzungsgemäß  zu  entrichtenden
  Nebenleistungen  die  Bezugnahme
  auf  die  Satzung.

Eine  Sicherungshypothek  muß  im
Grundbuch  als  solche  bezeichnet  werden.

Kauf.

s.  Schuldverhältnis  383.

Der  Verkäufer  hat  einen  Mangel  der
verkauften  Sache  nicht  zu  vertreten,
wenn  die  Sache  auf  Grund  eines
Pfandrechts  in  öffentlicher  Versteigerung
  unter  der  B.  als  Pfand
verkauft  wird.  481.

Miete  s.  Dritte  —  Miete.
Nießbrauch  s.  Miete  576.

Pfandrecht.

Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Eigentümer
  den  Verkauf  vorher  anzudrohen
und  dabei  den  Geldbetrag  zu  bezeichnen,
  wegen  dessen  der  Verkauf
stattfinden  soll.  Die  Androhung  kann
erst  nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  erfolgen;  sie  darf  unterbleiben,
  wenn  sie  unthunlich  ist.  1233,
1245,  1266,  1272.

Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind
unter  a.  B.  des  Pfandes  öffentlich
bekannt  zu  machen.  Der  Eigentümer
und  Dritte,  denen  Rechte  an  dem
Pfande  zustehen,  sind  besonders  zu
benachrichtigen;  die  Benachrichtigung
darf  unterbleiben,  wenn  sie  unthunlich
ist.  1233,  1243,  1245,  1246,  1266,
1272.

Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  an
einem  Schiffe  ist  die  Einigung  des

Eigentümers  des  Schiffes  und  des

Gläubigers  darüber,  daß  dem  Gläubiger
das  Pfandrecht  zustehen  soll,  uud  die
Eintragung  des  Pfandrechts  in  das
Schiffsregister  erforderlich.  Die  Vor-580



 

 

 

 

8

383

409

2073

2087

Bezeichnung

schriften  des  8  873  Abs.  2  und  des
8878  finden  entsprechende  Anwendung.
In  der  Eintragung  müssen  der
Gläubiger,  der  Geldbetrag  der  Forderung
  und,  wenn  die  Forderung
verzinslich  ist,  der  Zinssatz  angegeben
werden.  Zur  näheren  B.  der  Forderung
kann  auf  die  Eintragungsbewilligung
Bezug  genommen  werden.  1259,  1272.
Schuldverhältnis.
Die  Verfteigerung  einer  geschuldeten
beweglichen  Sache  hat  durch  einen
für  den  Versteigerungsort  bestellten
Gerichtsvollzieher  oder  zu  Versteigerungen
  befugten  anderen  Beamten
oder  öffentlich  angestellten  Versteigerer
öffentlich  zu  erfolgen  (öffentliche  Versteigerung).
  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung
  sind  unter  a.  B.  der  Sache
öffentlich  bekannt  zu  machen.
Zeigt  der  Gläubiger  dem  Schuldner  an,
daß  er  die  Forderung  abgetreten  habe,
so  muß  er  dem  Schuldner  gegenüber
die  angezeigte  Abtretung  gegen  sich
gelten  lassen,  auch  wenn  sie  nicht  erfolgt
  oder  nicht  wirksam  ist.  Der
Anzeige  steht  es  gleich,  wenn  der
Gläubiger  eine  Urkunde  über  die  Abtretung
  dem  in  der  Urkunde  bezeichneten
neuen  Gläubiger  ausgestellt  hat  und
dieser  sie  dem  Schuldner  vorlegt.
Die  Anzeige  kann  nur  mit  Zustimmung
  desjenigen  zurückgenommen
werden,  welcher  als  der  neue  Gläubiger
bezeichnet  worden  ist.  412.
Testament.
Hat  der  Erblasser  den  Bedachten  in
einer  Weise  bezeichnet,  die  auf  mehrere
Personen  paßt,  und  läßt  sich  nicht  ermitteln,
  wer  von  ihnen  bedacht  werden
sollte,  so  gelten  sie  als  zu  gleichen
Teilen  bedacht.  ·
Hat  der  Erblasser  sein  Vermögen  oder
einen  Bruchteil  seines  Vermögens  dem
Bedachten  zugewendet,  so  ist  die  Verfügung
  als  Erbeinsetzung  anzusehen,