152 G. Das Privatschulwesen.
derselben Gattung, demnächst der Aufsicht der Ortsschulbehörde und in höherer Instanz
der Aufsicht der dem Schulwesen des Kreises und des Regierungsbezirks vorgesetzten
Königlichen Behörden unterworfen. Die Aussicht soll sich nicht bloß im allgemeinen
auf die Handhabung der Schulzucht und den Gang des Unterrichts, sondern auch im
besonderen auf die Einrichtung des Lehrplans, die Wahl der Hilfslehrer, der Lehrbücher
und Lehrmittel, die Lehrmethode, Schulgesetze, die Zahl der Schüler und selbst auf die
Lokale der Privatschulen und Privaterziehungsanstalten erstrecken. Zeigen sich in solchen
Anstalten Verkehrtheiten und Mißbräuche, welche die Jugend verbilden können oder
ihrer Sittlichkeit und Religiosität Gefahr drohen, wird die Jugend vernachlässigt, oder
ist sie unfähigen und schlechten Lehrern anvertraut, und wird ein solcher Übelstand auf
die Erinnerung der Ortsbehörde nicht abgestellt, so ist diese verpflichtet, auf eine Untersuchung
bei der Königlichen Regierung anzutragen, und die letztere ist befugt, nach dem
Befinden der Umstände den Erlaubnisschein zurückzunehmen und die Privaterziehungsanstalt
schließen zu lassen.
#§#8. (Gegenstandslos nach ME. 22. V. 1857, U 10246.)
89. (Verpflichtung der Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privaterziehungsanstalten.)
Die Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privaterziehungsanstalten
sind verpflichtet, sich nicht nur nach dem Inhalte des ihnen erteilten
Erlaubnisscheines, sondern auch der für das Schulwesen überhaupt und für das Schulwesen
ihres Orts insbesondere ergangenen Vorschriften auf das genaueste zu richten.
Sie dürfen nur solche Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen, deren wissenschaftliche und sittliche
Befähigung auf die im 7 2 und 3, und wenn von Ausländern die Rede ist, auf die
im §& 6 vorgeschriebene Weise anerkannt ist, wählen und müssen, so oft sie Lehrer und
Lehrerinnen entlassen oder neue annehmen, der ihnen vorgesetzten Ortsschulbehörde
davon Anzeige machen. Zu den von ihnen veranstalteten öffentlichen Prüfungen haben
sie die Ortsschulbehörde vorher einzuladen. Wollen sie ihre Privatschule oder Privaterziehungsanstalt
aufgeben, so sind sie verpflichtet, solches drei Monate vorher unter
Zurückgabe ihres Erlaubnisscheines der Ortsbehörde schriftlich zu melden.
#5 10. (Bestrafung etwaiger Unregelmäßigkeiten.) Vorsteher und Vorsteherinnen
von Privatschulen und Privaterziehungsanstalten, sowie ihre Hilfslehrer und Hilfslehrerinnen
können, wenn sie den aus ihrem Erclaubnisschein hervorgehenden Obliegenheiten
nicht nachkommen, von der Ortsschulbehörde durch Verweise und von der Königlichen
Regierung durch Geldstrafen bis zu einer Höhe von zwanzig Talern und, falls wiederholte
Geldstrafen unwirksam bleiben, durch Entziehung des Erlaubnisscheins bestraft werden.
§5 11. (Warteschulen.) Warteschulen, welchen Kinder, die das schulpflichtige Alter
noch nicht erreicht haben, anvertraut werden, sind als Erziehungsanstalten zu betrachten
und stehen als solche unter der Aufsicht der Ortsschulbehörde. Die Anlegung solcher
Warteschulen ist nur verheirateten 1) Personen oder ehrbaren Witwen zu gestatten, welche
von unbescholtenen Sitten und zur ersten Erziehung der Kinder geeignet, und deren
Wohnungen gesund und hinlänglich geräumig sind. Die Ortsschulbehörde erteilt die Erlaubnis
zur Errichtung der Warteschulen und hat dahin zu sehen, daß in denselben die
Kinder nicht länger als bis zum gesetzlichen schulfähigen Alter verbleiben.
& 12. (Schulen für weibliche Handarbeiten.) Schulen für die Anweisung in weiblichen
Handarbeiten stehen unter der Aussicht der Ortsschulbehörde, welche die Erlaubnis
zur Anlegung derselben, vorzüglich mit Berücksichtigung der sittlichen Unbescholtenheit
der Lehrerinnen, zu erteilen, auch dahin zu sehen hat, daß Kinder, welche noch schulpflichtig
sind, durch Teilnahme der Unterweisung in Handarbeiten nicht am vorschriftsmäßigen
Schulbesuche gehindert werden.
z 13. (Transitorische Berfügungen wegen der bereits bestehenden Privatschulen
und Privaterziehungsanstalten.) (Gegenstandslos).
1) Die Erlaubnis kann auch an unverheiratete Personen erteilt werden. ME. 22. VIII. 1866.
(Min.-Bl. S. 211.)