Full text : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

152  G.  Das  Privatschulwesen.

derselben  Gattung,  demnächst  der  Aufsicht  der  Ortsschulbehörde  und  in  höherer  Instanz
der  Aufsicht  der  dem  Schulwesen  des  Kreises  und  des  Regierungsbezirks  vorgesetzten
Königlichen  Behörden  unterworfen.  Die  Aussicht  soll  sich  nicht  bloß  im  allgemeinen
auf  die  Handhabung  der  Schulzucht  und  den  Gang  des  Unterrichts,  sondern  auch  im
besonderen  auf  die  Einrichtung  des  Lehrplans,  die  Wahl  der  Hilfslehrer,  der  Lehrbücher
und  Lehrmittel,  die  Lehrmethode,  Schulgesetze,  die  Zahl  der  Schüler  und  selbst  auf  die
Lokale  der  Privatschulen  und  Privaterziehungsanstalten  erstrecken.  Zeigen  sich  in  solchen
Anstalten  Verkehrtheiten  und  Mißbräuche,  welche  die  Jugend  verbilden  können  oder
ihrer  Sittlichkeit  und  Religiosität  Gefahr  drohen,  wird  die  Jugend  vernachlässigt,  oder
ist  sie  unfähigen  und  schlechten  Lehrern  anvertraut,  und  wird  ein  solcher  Übelstand  auf
die  Erinnerung  der  Ortsbehörde  nicht  abgestellt,  so  ist  diese  verpflichtet,  auf  eine  Untersuchung
  bei  der  Königlichen  Regierung  anzutragen,  und  die  letztere  ist  befugt,  nach  dem
Befinden  der  Umstände  den  Erlaubnisschein  zurückzunehmen  und  die  Privaterziehungsanstalt
  schließen  zu  lassen.

#§#8.  (Gegenstandslos  nach  ME.  22.  V.  1857,  U  10246.)

89.  (Verpflichtung  der  Vorsteher  und  Vorsteherinnen  von  Privatschulen  und  Privaterziehungsanstalten.)
  Die  Vorsteher  und  Vorsteherinnen  von  Privatschulen  und  Privaterziehungsanstalten
  sind  verpflichtet,  sich  nicht  nur  nach  dem  Inhalte  des  ihnen  erteilten
Erlaubnisscheines,  sondern  auch  der  für  das  Schulwesen  überhaupt  und  für  das  Schulwesen
  ihres  Orts  insbesondere  ergangenen  Vorschriften  auf  das  genaueste  zu  richten.
Sie  dürfen  nur  solche  Hilfslehrer  und  Hilfslehrerinnen,  deren  wissenschaftliche  und  sittliche
Befähigung  auf  die  im  7  2  und  3,  und  wenn  von  Ausländern  die  Rede  ist,  auf  die
im  §&  6  vorgeschriebene  Weise  anerkannt  ist,  wählen  und  müssen,  so  oft  sie  Lehrer  und
Lehrerinnen  entlassen  oder  neue  annehmen,  der  ihnen  vorgesetzten  Ortsschulbehörde
davon  Anzeige  machen.  Zu  den  von  ihnen  veranstalteten  öffentlichen  Prüfungen  haben
sie  die  Ortsschulbehörde  vorher  einzuladen.  Wollen  sie  ihre  Privatschule  oder  Privaterziehungsanstalt
  aufgeben,  so  sind  sie  verpflichtet,  solches  drei  Monate  vorher  unter
Zurückgabe  ihres  Erlaubnisscheines  der  Ortsbehörde  schriftlich  zu  melden.

#5  10.  (Bestrafung  etwaiger  Unregelmäßigkeiten.)  Vorsteher  und  Vorsteherinnen
von  Privatschulen  und  Privaterziehungsanstalten,  sowie  ihre  Hilfslehrer  und  Hilfslehrerinnen
  können,  wenn  sie  den  aus  ihrem  Erclaubnisschein  hervorgehenden  Obliegenheiten
  nicht  nachkommen,  von  der  Ortsschulbehörde  durch  Verweise  und  von  der  Königlichen
Regierung  durch  Geldstrafen  bis  zu  einer  Höhe  von  zwanzig  Talern  und,  falls  wiederholte
  Geldstrafen  unwirksam  bleiben,  durch  Entziehung  des  Erlaubnisscheins  bestraft  werden.

§5  11.  (Warteschulen.)  Warteschulen,  welchen  Kinder,  die  das  schulpflichtige  Alter
noch  nicht  erreicht  haben,  anvertraut  werden,  sind  als  Erziehungsanstalten  zu  betrachten
und  stehen  als  solche  unter  der  Aufsicht  der  Ortsschulbehörde.  Die  Anlegung  solcher
Warteschulen  ist  nur  verheirateten  1)  Personen  oder  ehrbaren  Witwen  zu  gestatten,  welche
von  unbescholtenen  Sitten  und  zur  ersten  Erziehung  der  Kinder  geeignet,  und  deren
Wohnungen  gesund  und  hinlänglich  geräumig  sind.  Die  Ortsschulbehörde  erteilt  die  Erlaubnis
  zur  Errichtung  der  Warteschulen  und  hat  dahin  zu  sehen,  daß  in  denselben  die
Kinder  nicht  länger  als  bis  zum  gesetzlichen  schulfähigen  Alter  verbleiben.

&  12.  (Schulen  für  weibliche  Handarbeiten.)  Schulen  für  die  Anweisung  in  weiblichen
  Handarbeiten  stehen  unter  der  Aussicht  der  Ortsschulbehörde,  welche  die  Erlaubnis
zur  Anlegung  derselben,  vorzüglich  mit  Berücksichtigung  der  sittlichen  Unbescholtenheit
der  Lehrerinnen,  zu  erteilen,  auch  dahin  zu  sehen  hat,  daß  Kinder,  welche  noch  schulpflichtig
sind,  durch  Teilnahme  der  Unterweisung  in  Handarbeiten  nicht  am  vorschriftsmäßigen
Schulbesuche  gehindert  werden.

z  13.  (Transitorische  Berfügungen  wegen  der  bereits  bestehenden  Privatschulen
und  Privaterziehungsanstalten.)  (Gegenstandslos).

1)  Die  Erlaubnis  kann  auch  an  unverheiratete  Personen  erteilt  werden.  ME.  22.  VIII.  1866.
(Min.-Bl.  S.  211.)