Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

981 
II. BVerfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, die Einführung von Bau-Protokollen bei Brücken= und Wasserbauten betreffend. 
(Mit einer Beilage und einer Unter-Beilage.) 
Die lebte Ueberschwemmung und deren 
zerstörende Wirkungen besonders auf die 
Brücken, größere Dohlen, Ufermauern 
und andere die Flüsse und größeren Bäche 
unmittelbar berührende Bauwerke, haben 
aufs Neue dargethan, wie höchst nöthig 
es ist, daß diese nach Zweck und Geld- 
werth in der Regel sehr wichtigen Bau- 
werke einer fleißigeren, aufmerksamen und 
verständigen Aufsicht unterstellt werden, 
damit jede kleinere Beschddigung in ihrem 
Entstehen entdeckt und alsbald reparirt, 
und somit größeren Beschädigungen oder 
gänzlichem Einsturze vorgebeugt werden 
könne. 
Zur Erleichterung dieser Aufsicht (über- 
deren zweckmäßige Behandlung die Poli- 
zei= und Baubeamten demnächst besondere 
Instruktionen erhalten werden) so wie zu 
richtiger Beurtheilung der im Augenblick 
der Gefahr zu ergreifenden Maßregeln ist 
es wesentlich nothwendig, die natürliche 
oder künstliche Gründung jener Bauwerke 
mit größerer Zuverläßigkeit zu kennen, 
als dieß wenigstens bei den ältern und 
zum Theil bei den wichtigsten derselben 
der Fall ist. 
Um diesem sehr fühlbaren Mangel all- 
mählich abzuhelfen, findet man sich veran- 
laßt, andurch die Anordnung zu treffen, 
daß bünftig bei jedem Vrückenbau, so 
wie bei jedem größern Dohlen= oder Ufer- 
mauer-Bau, ohne Unterschied, ob solcher 
auf Staatskosten, oder auf Rechnung von 
Gemeinde= und Korporations-Kassen vor- 
genommen wird, ein ordentliches Bau- 
Protokoll geführt, und in diesem alles 
in obiger Beziehung Wissenswerthe ein- 
getragen, insbesondere aber nöthigenfalls 
unter Beifügung erläuternder Handzeich- 
nungen bemerkt werde: 
A. 
der mittlere und der bekannte niedrig- 
ste Wasserstand, von welchem der 
erstere als Normalfläche für alle Tiefen- 
und Höhen-Maße, und der leßtere als 
Normale für die Holzgründungen zu die- 
nen hat, deren in der Regel keine weni- 
ger als 
zwei Schuh
	        
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