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II. BVerfügungen der Departements.
Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, die Einführung von Bau-Protokollen bei Brücken= und Wasserbauten betreffend.
(Mit einer Beilage und einer Unter-Beilage.)
Die lebte Ueberschwemmung und deren
zerstörende Wirkungen besonders auf die
Brücken, größere Dohlen, Ufermauern
und andere die Flüsse und größeren Bäche
unmittelbar berührende Bauwerke, haben
aufs Neue dargethan, wie höchst nöthig
es ist, daß diese nach Zweck und Geld-
werth in der Regel sehr wichtigen Bau-
werke einer fleißigeren, aufmerksamen und
verständigen Aufsicht unterstellt werden,
damit jede kleinere Beschddigung in ihrem
Entstehen entdeckt und alsbald reparirt,
und somit größeren Beschädigungen oder
gänzlichem Einsturze vorgebeugt werden
könne.
Zur Erleichterung dieser Aufsicht (über-
deren zweckmäßige Behandlung die Poli-
zei= und Baubeamten demnächst besondere
Instruktionen erhalten werden) so wie zu
richtiger Beurtheilung der im Augenblick
der Gefahr zu ergreifenden Maßregeln ist
es wesentlich nothwendig, die natürliche
oder künstliche Gründung jener Bauwerke
mit größerer Zuverläßigkeit zu kennen,
als dieß wenigstens bei den ältern und
zum Theil bei den wichtigsten derselben
der Fall ist.
Um diesem sehr fühlbaren Mangel all-
mählich abzuhelfen, findet man sich veran-
laßt, andurch die Anordnung zu treffen,
daß bünftig bei jedem Vrückenbau, so
wie bei jedem größern Dohlen= oder Ufer-
mauer-Bau, ohne Unterschied, ob solcher
auf Staatskosten, oder auf Rechnung von
Gemeinde= und Korporations-Kassen vor-
genommen wird, ein ordentliches Bau-
Protokoll geführt, und in diesem alles
in obiger Beziehung Wissenswerthe ein-
getragen, insbesondere aber nöthigenfalls
unter Beifügung erläuternder Handzeich-
nungen bemerkt werde:
A.
der mittlere und der bekannte niedrig-
ste Wasserstand, von welchem der
erstere als Normalfläche für alle Tiefen-
und Höhen-Maße, und der leßtere als
Normale für die Holzgründungen zu die-
nen hat, deren in der Regel keine weni-
ger als
zwei Schuh