Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Befoͤrderung im Allgemeinen duͤrfen 
nur im Monat Januar jeden Jahrs 
eingereicht werden, und erloͤschen mit 
dem letzten December desselben Jahrs. 
Fuͤr das laufende Jahr 1824 sind 
von heute an sechs Wochen hiezu an- 
beraumt; bis zum Abfluß derselben 
bleiben noch die vorhandenen allge- 
meinen Bittschriften guͤltig. 
6) Ergiebt sich im Laufe des Jahrs, 
ehe dem allgemeinen Gesuche eines 
Vittstellers willfahrt wurde, eine 
Veränderung, oder bommen Hand- 
lungen zur Kenntniß der Schul-Com- 
mission, oder des Schul-Inspektors, 
welche den Bewerber der nachgesuch- 
ten Anstellung oder Beförderung un- 
wärdig machen dürften, so ist davon 
unverzüglich durch das Schul-Inspek- 
torat dem katholischen Kirchenrath 
die Anzeige zu machen. 
7) Die um Beförderung im Allgemei- 
nen Bittenden werden nur bei den- 
jenigen Diensten, deren beständiges 
Einkommen ihr dermaliges beständi- 
ges Einkommen um 50 fl. im 
Durchschnitt übersteigt, als Bewerber 
angenommen. Wenn daher ein 
solcher sich mit einem geringeren 
Dienste begnügen will, so hat er die- 
ses in seiner Eingabe zu bemerken, 
oder bei der Erledigung eines solchen 
Dienstes sich um denselben besonders 
zu melden. 
3) Angehängte Beschränkungen oder 
Bedingungen kann man weder bei 
besonderen, noch bei allgemeinen Be- 
werbungen annehmen, und solche Ein- 
gaben werden auf Kosten der Bitt- 
steller zurückgesendet werden. 
9) Kein Provisor oder Schullehrer darf, 
ohne besonders erhebliche Gründe, die 
auf seine allgemeine oder besondere 
Bitte erfolgte Ernennung ablehnen. 
Wenn daher ein Provisor, welcher 
sich um Anstellung im Allgemeinen 
gemeldet hat, einen Schuldienst, 
welcher von der Zeit seiner Eingabe 
an erledigt wird, nicht wünscht, so# 
hat er dieses im vorkommenden Falle 
besonders, und zwar unmittelbar hie- 
her, innerhalb vier Wochen vom Tage 
der Bekanntmachung an, zu erklären. 
Ein Gleiches muß geschehen, wenn ein 
Schullehrer, der sich um Beförderung 
im Allgemeinen gemeldet hat, einen 
in Erledigung kommenden Schuldienst, 
welcher 50 fl. mehr, als sein bisheri- 
ger erträgt, nicht zu erhalten wünscht. 
Stuttgart den :4. Januar 1824. 
Camerer.
	        
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