den Professor Wunderlich, von Maul-
bronn, zum Ephorus in Schoͤnthal gnaͤ-
digst ernannt.
Sodann haben Höchstdieselben ver-
mööge höchster Entschließung vom 24. d. M.
dem zur Pfarrei Mössingen, im Dekanat
Tübingen, ernannten Pfarrer Hepyd in
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Groß-Ingersheim, Dekanats Besigheim,
die wieder erledigte Pfarrei Plochingen,
Dekanats Eßlingen, gnädigst übertragen.
Unterm 17. d. M. wurden die beiden
Guides Schieber und Dürrich zu
Unter-Lieutenants ernannt.
II. Verfügungen der Departements.
A.) Der Departements der Justiz und der quswärtigen Ange-
legenheiten:
der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung einer mit der Königlich Vaiernschen, Großhergoglich Hessischen, Herzoglich Nassau-
schen, Fürstlich Hohenzollern-Sigmaringenschen und Hohenzollern-Hechingenschen Regierung getroffe-
nen Uebereinkunft, über Vergütung derjenigen Kosten, welche durch Requsitionen in Strafrechtsfällen
bei den gegenseitigen Gerichtsstellen veranlaßt werden.
Die Königlich Württembergische Regie-
rung ist mit der Königlich Baiernschen,
Großherzoglich Hessenschen, Herzoglich
Nassauschen, Fürstlich Hohenzollern-Sig-
maringenschen und Hohenzollern-Hechin-
genschen Regierung in Beziehung auf Ver-
gütung derjenigen Kosten, welche durch
Requisitionen in Strafrechts-Fällen bei
den gegenseitigen Gerichtsstellen veranlaßt
werden, dahin übereingekommen:
„daff in allen strafrechtlichen Ver-
„handlungen, wo die Kosten nieder-
„geschlagen, oder auf die Kasse des
„Staats oder des Gerichtsherrn
„übernommen werden müssen, die
„requirirende Stelle der requirirten
„lediglich die baaren Auslagen für
„, Botenlohn und Postgelder, für Ver-
„pflegungs = Gebühren, Transport
„ und Bewachung der Gefangenen zu