Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

den Professor Wunderlich, von Maul- 
bronn, zum Ephorus in Schoͤnthal gnaͤ- 
digst ernannt. 
Sodann haben Höchstdieselben ver- 
mööge höchster Entschließung vom 24. d. M. 
dem zur Pfarrei Mössingen, im Dekanat 
Tübingen, ernannten Pfarrer Hepyd in 
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Groß-Ingersheim, Dekanats Besigheim, 
die wieder erledigte Pfarrei Plochingen, 
Dekanats Eßlingen, gnädigst übertragen. 
Unterm 17. d. M. wurden die beiden 
Guides Schieber und Dürrich zu 
Unter-Lieutenants ernannt. 
II. Verfügungen der Departements. 
A.) Der Departements der Justiz und der quswärtigen Ange- 
legenheiten: 
der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Bekanntmachung einer mit der Königlich Vaiernschen, Großhergoglich Hessischen, Herzoglich Nassau- 
schen, Fürstlich Hohenzollern-Sigmaringenschen und Hohenzollern-Hechingenschen Regierung getroffe- 
nen Uebereinkunft, über Vergütung derjenigen Kosten, welche durch Requsitionen in Strafrechtsfällen 
bei den gegenseitigen Gerichtsstellen veranlaßt werden. 
Die Königlich Württembergische Regie- 
rung ist mit der Königlich Baiernschen, 
Großherzoglich Hessenschen, Herzoglich 
Nassauschen, Fürstlich Hohenzollern-Sig- 
maringenschen und Hohenzollern-Hechin- 
genschen Regierung in Beziehung auf Ver- 
gütung derjenigen Kosten, welche durch 
Requisitionen in Strafrechts-Fällen bei 
den gegenseitigen Gerichtsstellen veranlaßt 
werden, dahin übereingekommen: 
„daff in allen strafrechtlichen Ver- 
„handlungen, wo die Kosten nieder- 
„geschlagen, oder auf die Kasse des 
„Staats oder des Gerichtsherrn 
„übernommen werden müssen, die 
„requirirende Stelle der requirirten 
„lediglich die baaren Auslagen für 
„, Botenlohn und Postgelder, für Ver- 
„pflegungs = Gebühren, Transport 
„ und Bewachung der Gefangenen zu
	        
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