Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Post-Aemter neuerdings zur genauesten 
Beobachtung der vorerwähnten Verord- 
nmung mit dem Anfügen angewiesen wor- 
den sind, Post-Aufgaben ohne Werths- 
Deklaration nur gegen ausdrückliche Ver- 
Ichtleistung auf das Reblamations-Recht: 
des Aufgebers im Falle eines Verlusts 
oder einer Beschdigung ausnahmsweise 
anzunehmen. 
Frankfurt a. M. den 7. Jannar 18-:4. 
Alexander Freiherr v. Vrints- 
Berberich. 
B!) Des Kriegs-Departements: 
Des Kriegsraths. 
Die. Besteurung: der-Persönen,, welche neben der goldenen: Militär Verdienst= Mddaille noch ein anderes 
Einkommen beziehen , betreffende. 
Wrgen Besteurung derjenigen' Indivi- 
duen welche neben dem Gehalt der goldenen 
Militär-Verdienst-Medaille noch ein ande- 
res Einkommen zu beziehen haben, erhal- 
ten die Ober = Amtspflegen die Weisung, 
nen. Betrag dieses. Medaillen-Gehalts den. 
Oberämtern anzuzeigen; um jene Medail- 
lenträger, wenn ihr Gesamt--Einkommen 
über: roo fl. beträgt, den Bestim- 
mungen des Abgaben-Geseßes gemäß, in 
Besteurung ziehen zu kônnen. 
Stuttgart den -1. Februar 1824. 
v. Huͤgel.. 
C) Des Departements der Finanzem: 
Des Finanz--Ministerium. 
Mrleihung einer silbernen Civil= Verdienst-Medaille. 
Seine Königliche Majestät haben. 
vermöge höchster Entschließung vom 9. 
d. M. dem Lehm-Gießer Montigel, von: 
Wasseralsingen, wegen seiner Verdienste- 
um die dortige Gießerei die siltberne Vers- 
dienst= Medaille gnädigst verliehen. 
Stuttgart den 20. Februar 1824.. 
Weckherlin.
	        
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