Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

S. 
s 
eingerückte) Erkenntniß bestätigt, auch 
dem Reburrenten die Bezahlung der in 
zweiter Instanz erwachsenen Kosten auf- 
erlegt. 
Den 24. Januar wurde: 
in der Rekurssache der Veronika 
Schwager, von Neresheim das von 
dem Gerichtshofe zu Eßlingen unterm 
31. December 1323 wegen dritten Dieb- 
stahls wider sie gefällte (S. 60. des Reg. 
Blatts d. J. enthaltene) Erkenntniß, 
unter Verfällung der Rekurrentin 
in d Kosten zweiter Instanz bestä- 
tigt; 
in der Rekurssache des Alois Joseph 
Bönisch, von Steinbach, O. A. Hall, 
das von dem Gerichtshofe zu Eßlin= 
gen unterm 29. December 1323 wegen 
Nothzuchts-Versuchs und Real= und 
Verbal-Injurien gegen ihn gefällte 
(S. 59. des Reg. Blatts d. J. einge- 
rückte) Erkenntniß, unter Verurthei- 
lung des. Rekurrenten in die Kosten 
zweiter Instanz gleichfalls bestätigt. 
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g. 
gele, von Marbaͤchle, O. A. Gaildorf, 
Den 31. Januar wurde: 
in der Rekurssache der Rosine Hä- 
das von dem Gerichtshofe zu Eßlingen 
unterm 15. Januar 1324 wegen drit- 
ten Diebstahls, wiederholten Vagirens 
und anderer Vergehen wider sie gefällte 
— 
(hienach S. 1zo enthaltene) Erkennt- 
niß im Wesentlichen bestätigt, auch 
Rekurrentin zum Ersaß der in zweiter 
Instanz erwachsenen Kosten für schul- 
dig erblärt; 
. in der Rekurssache des Philipp Jocher, 
von Böblingen, das von dem Gerichts- 
hofe zu Eßlingen unterm 6. November 
18:5 wider ihn gefällte (S. 945 des 
Reg. Blatts eingerückte) Erkenntniß ab- 
geändert, Rekurrent sofort wegen ge- 
waltsamer Widersehlichkeit gegen einen 
Landjäger, über die von ihm bereits er- 
standene Gefängnißstrafe, noch zu einer 
zwei und einhalbmonatlichen Fe- 
stungs-Strafe verurtheilt, auch in den 
Ersaß der Untersuchungs-Kosten, so 
wie der Kosten zweiter Instanz verfällt. 
H. Eioil-Senat. 
Den 5. Jannar wurde: 
. in der Ationssache von dem Gerichts- 
hofe zu Shlingen zwischen Viktor Stükle 
und Consorten zu Sturtgart, Bekl., 
Aten, nun Anten, und dem Grafen 
v. Arensberg daselbst, Kl., Anten, nun 
Aten, Forderung aus einesh Kauf-Ver- 
trage betreffend, die eingewandte Beru-
	        
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