Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

zehenmonatlicher Zuchthausstrafe 
mit Willkomm und nachheriger Ein- 
sperrung in ein Zwangs-Arbeitshaus, 
mindestens auf die Dauer von fünf 
Monaten, so wie zu Bezahlung ihrer 
Arrest-Azungs= und der Umtersuchungs- 
Kosten verurtheilt. 
Am 1½. Januar wurde: 
13. gegen Friedrich Scheerer, von Weins- 
berg, wegen Verbal= und Rcal-Injurien 
gegen seine leibliche Mutter und wegen 
wiederholter Trunkenheit, neben Zu- 
scheidung seiner Arrest= Azungs= und 
sämtlicher Untersuchungs-Kosten eine 
neunmonatliche Festungstrafe; 
19. gegen Adam Krimmer, von Stein- 
bach, O. A. Baknang, wegen eines aus- 
gezeichneten, im Complott verübten, im 
rechtlichen Sinne dritten Diebstahls, 
neben dem Ersahe des Schadens unter 
solidarischer Verbindlichkeit mit seinem 
Genossen und Bezahlung seiner Arresi- 
Azungs= und der Hälfte der Untersu- 
chungs-Kosten eine achtmonatliche 
Festungsstrafe mit Willkomm, und 
nachherige Reklusion in ein Zwangs-= 
Arbeitshaus, mindestens auf die Dauer 
von vier Monaten erkannt. 
à1. Friedrich Mäntsch, von 
Am 2o. Januar wurden verunm 
theilt: 
20. Eberhard Friedrich Burkhardt, von 
Stuttgart, wegen wiederholten Weglau- 
fens aus dem Spinnhause und wegen 
zum drittenmal verübter Veruntreuun= 
gen, neben dem Ersaße des Schadens 
und Bezahlung seiner Arrest-Azungs- 
und Untersuchungs-Kosten zu vier- 
monatlicher Festungsstrase mit Will- 
komm und nachheriger Einsperrung in 
ein Zwangs-Arbeitshaus, mindestens 
auf die Dauer von zwei Monaten; 
Illingen, 
O. A. Maulbronn, wegen dritten Dieb- 
stahls und wegen Unterschlagung, neben 
Erstattung seiner Arrest-Azungs= und 
der Untersuchungs-Kosten zu acht- 
monatlicher Festungsstrase und nach- 
heriger Einsperrung in ein Zwangs- 
Arbeitshaus, mindestens auf die Dauer 
von vier Monaten; 
. die bei dem O.A. Gerichte Ludwigs- 
burg in Untersuchung gekommene Marie 
Agnes Maier, von Ehningen, O. A. 
Urach, wegen wiederholter gewerbsmäßig 
verübter, zum Theil ausgezeichneter 
Diebstähle, wovon einer in Genossen- 
schaft begangen wurde, ferner wegen 
 
	        
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