Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

die Dauer von acht Monaten verur- 
theilt, und 
8. der suspendirte Hospital-Kasten-Knecht 
□□— 
zu Biberach, Daniel Geiger, wegen 
durch Fahrläßigkeit in seiner Amtsfüh- 
rung verschuldeten mit Fälschungen in 
dem Kasten-Partikular und versuchter 
Verfälschung des Sturzzettels verbun- 
denen großen Kassenrests und einiger 
anderer geringerer Vergehen seiner Ka- 
stenknechts-Stelle entseßt, zu Beklei- 
dung eines öffentlichen Amts für un- 
fähig erkläárt und neben dem Scha- 
dens= und Kosten-Ersatz unter Einrech- 
nung eines Theils des von ihm erstan- 
denen Arrests zu zehenmonatlicher 
Festungs-Arbeitsstrafe verurtheilt. 
Den 14. Januar wurde: 
. Johann Georg Breeg, von Göppin- 
gen, wegen Unterschlagung von Allmo- 
sen-Geldern, gewaltsamer Widerseblich- 
keit gegen einen Waldschüßen, Unbot- 
mäßigkeit gegen seine Orts-Obrigkeit 
und, früherer Bestrafung ungeachtet, ge- 
werbsmäßig fortgesehter Wald-Verwi- 
stung, neben dem Ersatße des Schadens. 
und eines Theils der Untersuchungs- 
Kosten zu sechsmonatlicher Festungs- 
Arbeitsstrafe nebst Willkomm verur- 
theilt. 
Den 15. Januar wurde: 
ro. Victoria Menheld, von Thannheim, 
O.A. Leutbirch, wegen lange fortgeseß- 
ten Vagirens, Diebstahls und anderer 
Vergehen, neben dem Schadens= und 
Kosten-Ersaß zu vier und einhalb- 
monatlicher Zuchthausstrafe in Mark- 
Zgröningen verurtheilt. 
An demselben Tage wurde: 
a1. auf den Grund der von dem O. A. Ge- 
richte Biberach gepflogenen Untersu- 
chung: 
a) Anton Rapp, von Mettenberg, we- 
gen ehebrecherischen Concubinats zu 
viermonatlicher Festungsstrafe, und 
b)) Ludorxica Bauhofer auf den obern 
Hôfen, wegen gleichen Vergehens zu 
vierzehenwöchiger Zuchthausstrafe 
in Ludwigsburg verurtheilt. 
Zugleich wurde rücksichtlich der Kosten 
gegen Beide das Angemessene verfugt. 
1z. Am :-. Januar wurde: 
a) der Schultheiß Sebastian Baur, von 
Dieterskirch, O. A. Riedlingen, wegen 
Miturheberschaft bei Nebenrechnungen, 
Verwendung von Commun-Geldern 
zu unerlaubten, zum Theil den Charak-= 
ter der-Bestechung an sich tragenden 
Gescheuken und Zechen, und wegen 
mehrfacher und fortgesehter Falschung
	        
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