Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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5) Den Besuch der Landes-Unibersität betreffend. 
Am Anfang des akademischen Winter-Semesters vom 1837 befanden sich auf der 
Universität Tübingen 
Studirende: 
1) der evangelischen Theologie. 
2) der katholischen Theologie 
3) der Rechts-Wissenschaft 
4) der Heil- und Wundarznei-Kunde 
5) der Staatswirthschaft und 
6) der allgemeinen Vorbereitungs= Wissenschaften 
Hierunter sind Auslaͤnder 
204 
82 
137 
119 
69 
201 
zusammen 812 
. 108 
Stuttgart den 12. Januar 1324. 
Schmidlin. 
:. Des katholischen Kirchenraths. 
Die Sonntags-Christenlehren und Schulen betreffend. 
In der allgemeinen Schulordnung für 
die katholischen Landestheile vom ro. Sep- 
tember 1go8 sind Sonntagsschulen und 
Sonntags-Christenlehren angeordnet, um 
den in den Kinderschulen erhaltenen Un- 
terricht zu wiederholen, zu ergänzen, tie- 
fer einzuprägen, zu üben und mit dem 
Steigen des Alters zu erweitern. 
In Folge derselben und der unterm 
14. Januar 132, 25. September 1821 und 
15. April 1322 ergangenen Erläuterungen 
sind zum Besuch der Sonntagsschule 
die aus der Kinderschule entlassenen Schü- 
ler, sowohl männlichen als weiblichen 
Geschlechts, bis zum austen Jahr einschließ- 
lich verpflichtet. Sie versammeln sich alle 
Sonntage des ganzen Jahrs Nachmittags 
in der Schule, und der Unterricht dauert 
wenigsiens anderthalb Stunden. In den 
Orten, wo nur Ein Schulzimmer sich be- 
findet, wechseln die Jünglinge mit den 
Mädchen von Sonntag zu Sonntag ab. 
Kein Schüler darf, selbst nach zurückge- 
legtem #Aten Jahre, aus der Werktags- 
schule entlassen werden, der nicht wenig- 
stens fertig lesen und schreiben kann.
	        
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