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Philemon, Titus und Timotheus
ebenfalls in drei Stunden.
Die christliche Kirchengeschichte
setzt Prioatdocent Moͤhler in sieben
wochentlichen Stunden fort.
Derselbe faͤhrt in zwei Stunden mit
dem Vortrage der Patrologie fort,
und erklaͤrt die Buͤcher des Chrysosto-
mus de Sacerdotio.
Die Grundsaͤtze der apologetischen
Theologie lehrt D. v. Drey jede Woche
dreimal.
Die Vorlesungen uͤber die Dogmatik
setzt Derselbe in sieben wochentlichen
Stunden fort.
Die christliche Sittenlehre setzt
D. Hirscher wochentlich fuͤnf Stunden
fort.
Die Pastoral-Theologie und Litur-
sik trägt Derselbe in eben so viel Stun-
den vor. «
Die Vorlesungen uͤber das katholische
Kirchenrecht werden nachtraͤglich ange-
zeigt werden.
Rechtswissenschaft.
Zu Vorlesungen uͤber Encyklopaͤdie
und Methodologie der Rechtswissen-
schaft nach Hugo erbietet sich Prof.
D. Cloßius fünfmal wöchentlich um
11 Uhr.
Ueber denselben Gegenstand wird nach
Falks Enchyklopädie Pridvatdocent
Lang von 11—1: Uhr Vorlesungen hal-
ten.
Katurrecht wird Ober-Justiz-Assessor
D. Wächter fünfmal wöchentlich nach
einem seinen Zuhdrern mitzutheilenden
Grundriß in einer noch zu bestimmenden
den Zuhdrern bequemen Stunde vortragen.
Institutionen des röbomischen
Rechts lehrt nach Mackeldey, Lehr-
buch des rômischen Rechts. êäte Ausg.
1825. von 10—1, Uhr sechomal wöchentlich
Prof. D. Wächter.
Pandekten wird Prof. D. v. Mal-
blank in den gewöhnlichen Stunden um
9 und 17: Uhr fortsehen; Prof. D. Schra-
der den ersten Theil derselben in den
gleichen Stunden (Donnerstags um 9 Uhr)
nach Günther vortragen.
Ueber das rômische Erbrecht hält
Prof. D. Wächter fünfmal wöchentlich
Vorlesungen nach Thibaut's Pandekten-
recht von 11—12 Uhr. Seine Vorlesun=
gen über das gemeine und württember-
gische Strafrecht wird derselbe nächsten
Winter halten.
Ein exegetisches Collegium über
rrömisches Recht wird Prof. D. Schra=
der um 3 Uhr (Donnerstags um 11 Uhr)
halten, und dabei Seidenstickers Chre-
stomathie, und Cajus Institutionen (Ausg.-