Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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2.  Des  evangelischen  Consistorium.

a)  Stiftung  des  Pfarrers  Knapp  zu  Schrozberg  zu  Gruͤndung  eiues  Provisorats  daselbst.

Der  Pfarrer  Knapp  zu  Schrozberg,  Dioͤ-cese
  Blaufelden,  hut  zu  Gruͤndung  eines  Provisorats
  daselbst  ein  Capital  von  2000  fl.
gestiftet.  «

Diese  ruͤhmliche  Handlung  wird  hiemit

bekannt  gemacht,  und  zugleich  dem  edel—

müthigen  Stifter  das  Wohlgefallen  hierüber

  öffentlich  bezeugt.

Stuttgart  den  5.  März  1324.
Wachter.

b)  Terminc  zur  Prüfung  der  Schulamts-Candidaten.

Unter  Beziehung  auf  die  Königl.  Verordnung
  vom  -¼.  März  182:  (Reg.  Blatt
Nr#7)  wird  hiemit  verfügt,  daß  diejenigen
  Jünglinge,  welche  sich  der  Vorschrift
gemäß  im  Monat  März  d.  J.  um  Zulas
sung  zum  deutschen  Schulstande  bei  dem
Königl.  Consistorium  gemeldet  haben  werden,
  und  in  Privat-Seminarien  oder  bei
hiezu  bevollmächtigten  Schulmeistern  ihre
Lehrzeit  zubringen  wollen,  den  6.  April
d.  J.  im  Schullehrer-Seminar  zu  Eßlin-=gen
  die  Prüfung  ihrer  Vorkenntnisse  und
ihrer  Fähigkeiten  für  diesen  Beruf  zu  erstehen
  haben.

Der  2.  und  B3.  April  wird  zur  Vorprüfung
  derjenigen  Zöglinge  bestimmt,
welche  um  Liufnahme  in  das  Etlinger
Seminar  selbst  gebeten  haben,  so  wie  in
diesen  Tagen  auch  diejenigen  Jünglinge,
welche  erst  iin  nächsten  Jahr  zur  Aufnahme

in  das  Seminar  sich  eignen,  sich  einer

vorläuftgen  Prüfung  unterwerfen  können.

Sämtliche  Dekanate  und  Pfarrämter

werden  hiemit  angewiesen,  nicht  nur  dafür

besorgt  zu  seyn,  daß  die  Bittschriften  um

Zulassung  zum  Schulstand,  wie  um  Aufnahme

  in  das  Seminar,  unter  genauer
Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Form
unfehlbar  im  Monat  März  bei  dem  Königl.
Consistorium  einlaufen,  indem  späterhin
jede  Bitte  dieser  Art  ohne  Wirkung  bleibt,
sondern  auch  die  genannten  Prüfungstage
den  in  ihrem  Bezirk  befindlichen  Birtstellern
  genau  und  mit  dem  Anhang  bekannt
zu  machen,  daß  sie,  ohne  auf  besondere
Erlasse  zu  werten,  sich  den  Tag  vor  den
sestgesenten  Terminen  in  Eßlingen  einzufinden,
  und  der  gesehlichen  Prüfung  zu
unterwerfen  haben,  von  deren  Erfolg  erst

die  Entscheidung  über  ihre  Bitte  abhängt.

Wer  diese  Prüfungs-Termine  verscumt,

wird  für  dieses  Jahr  nicht  mehr  zugelassen.

Stuttgart  den  9.  März  1324.
Wachter.