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len bei den Sonntagsschulen weg, und Die Dekane und Schul-Inspektoren wer-
diese muͤssen alljaͤhrlich ohne Ausnahme den nicht nur bei den Visitationen, sondern
52mal gehalten, folglich in dem Falle, auch sonst durch jedes Mittel und bei jeder
wenn an einem Sonntag ein unabaͤnder- Belegenheit über den Gang dieser Anstal-
liches Hinderniß eintritt, auf den nächst= ten wachen, und sich in volle Kenntniß
folgenden oder nächstvorhergehenden Feier= seben, auch jede Abweichung sogleich ohne
tag verlegt werden. Schonung hieher anzeigen. In den Fällen,
Die vorgeschriebene Dauer von 2 Stun= wo die Mitwirkung des Ortsvorstands er-
den darf unter keinem Vorwand jemals forderlich wird, ist dieser entweder selbst
abgekürbt werden. — oder durch das Oberamt dazu zu vermögen.
Den Filialisten ist der Besuch auf jede Der Kirchenrath findet sich zur öffentli-
Art zu erleichtern. Sowohl die Pfarrer chen Warnung verpflichtet, daß jede Nach-
als die Schullehrer haben ein besonderes läßigkeit, jede ordnungswidrige Handlung
Tagebuch darüber zu führen und jedesmal mit geschärfter Strafe ohne Nachsicht ge-
sogleich den abgehandelten Gegenstand auf- ahndet werden wird.
zuzeichnen. Stuttgart den 5. Januar 1821.
Camerer.
5. Des Medicinal-Collegium.
Der Doktor der Medicin und Chirurgie, heren Chirurgie und Geburtshülfe, zur
Gottlieb Christian Friedrich Hauff, von Ausübung dieser Wissenschaften ermächtigt
Wankheim, Oberamts Tübingen, is, nach werden.
erstandener Prüfung in der Medicin, höô- Stuttgart den 5. Januar 13-5.
Walther.
C.) Des Kriegs-Departements.
Des Ober-Rekrutirungsraths.
Vorladung der Militär-Mllichtigen zu Berichtigung der Rekrutirungs-Listen und zu Ziehung des
Looses für die dießjährige Ausbebung.
Den 3. Februar d. J. wird in sämtlie der Listen und die vorldufige Präfung der
chen Oberamts-Bezirken die Berichtigung Befreiungs-Gründe zum Behuf der dies-