Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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ter Erhebung von Commun-Geldern 
und deren eigenmächtigen Zurückhaltung 
auf undekretirte Forderungen, neben 
Cassation und Unfähigkeits-Erklärung 
zu Bekleidung eines bffentlichen Amtes, 
zu sechsmonallicher Juchthausstrafe 
in Markgröningen, so wie zum Scha- 
dens-Ersah und zu Bezahlung von der 
Untersuchungs-Kosten. 
Den 9. Februar wurden ver- 
urtheilt: 
. Joseph Utz, von Zimmern unter der 
Burg, O. A. Rottweil, wegen wieder- 
holten Diebstahls und Betrugs, so wie 
wegen Ueberschreitung der Confination 
zu zwanzigmonatlicher Zuchthaus- 
strafe in Markgröningen und nachheri- 
ger Einsperrung in das Zwangs-Ar- 
beitshaus zu Rottenburg auf die Dauer 
von zehen Monaten, so wie zum 
Schadens-Ersas und zu Bezahlung sei- 
ner Haft= und Untersuchungs-Kosten; 
5. Gottlieb Raith, von Kaih, O. A. Her- 
renberg, wegen wiederholter, im rechtli- 
chen Sinne dritten Diebstähle, wovon 
der eine qualificirt ist, neben der Ver- 
bindlichkeit zum Schadens-Ersatz und 
zu Bezahlung seiner Haft= und Unter- 
suchungs -Kosten zu zwei und ein- 
halbjähriger Zuchthausstrafe in Got- 
teszell und nachheriger Einsperrung in 
das Zwangs-Arbeitshaus zu Rotten- 
burg, wenigstens auf die Dauer von 
einem und einem halben Jahr. 
Den 15. Februar wurden ver- 
urtheilt: 
6. Andreas Kratt, von Trossingen, O. 
Tuttlingen, wegen Raubs, zu drei- 
jähriger Festungs= Arbeitsstrafe und 
zu Bezahlung seiner Haft= und Unter- 
suchungs-Kostenz 
7. Johann Georg Kümmerle, von Ren- 
ningen, O. A. Leonberg, auf den Grund 
der von dem O.A. Gericht Horb gefähr- 
ten Untersuchung, wegen eines zwar 
kleinen und ersetzten, im rechtlichen 
Sinne aber dritten Diebstahls zu sie- 
benmonatlicher Festungs-Arbeits- 
strafe und zu Bezahlung seiner Haft- 
und Untersuchungs-Kosten. 
Den 16. Februar wurde: 
n:. Jakob Friedrich Wurster, Rothger- 
ber von Altensteig, O. A. Nagold, auf 
den Grund der von dem O. A. Gerichte 
Freudenstadt geführten Untersuchung, 
wegen wiederholten Diebstahls, zu 
zweijähriger Zuchthausstrafe in Got- 
teszell nebst Willbomm und nachhe- 
riger Einsperrung in das Zwangs-Ar- 
beitshaus zu Rottenburg, wenigstens 
auf die Dauer von einem Jahr, so
	        
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