Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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kleinen, aber zweiten und ausgezeichne- 
ten Diebstahls, eine viermonatliche 
Festungsstrafe; 
. gegen die von dem O.A. Gericht Hei- 
denheim untersuchte Barbara Wied- 
mann, von Heuchlingen, O. A. Aalen, 
wegen verübter Diebstähle, worunter 
ein großer begriffen ist, eine viermo-= 
natliche Zuchthausstrafe; 
. auf den Grund der vor dem O.A.Ge- 
richte Neresheim verhandelten Untersfu- 
chung gegen Johann Michael Sturm, 
von Hangendenbuch, O.A. Aalen, we- 
gen Versuchs eines qualificinen und wie- 
derholten Diebstahls, und wegen einer 
kleinen Betrügerei, eine sechsmonat- 
liche Zuchthaussirafe mit Willkomm 
und Abschied, und nachherige Reklu- 
sion in einem Zwangs-Arbeitshaus bis 
zu erprobter Besserung, mindestens 
auf die Dauer von vier Monaten; 
endlich 
6. gegen Joseph Hirsch, von Bühlerzell= 
O. A. Ellwangen, wegen Veruntreunn- 
gen aus seiner Gantmasse, verbunden 
mit Brechung des auf getreue Vermb- 
gens-Angabe abgelegten Handgeläbdes, 
auch Verleitung eines Andern zu gleichem 
Vergehen und theilweiser Mitwirkung 
dabei, eine viermonatliche Festungs- 
strafe erkannt. 
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Unterm 27. Februar ist: 
.Albrecht Nagel, von Giengen, O.A. 
Heidenheim, wegen wiederholten Vagi- 
rens, kleinen, aber wiederholten Dieb- 
stahls und wegen Ungehorsams gegen 
den arretirenden Landjäger, zu drei- 
monatlicher Festungsstrafe und nach- 
heriger sechsmonatlicher Reklusion 
in einem Zwangs-Arbeitshaus; 
20. der bei dem O. A. Gerichte Welzheim 
in Untersuchung gekommene Johann 
Georg Vetter, von Kuchen, O. A. 
Geißlingen, wegen wiederholten Bet- 
telns und Vagirens, auch wegen eines 
Diebstahls-Versuchs, zu einer vier- 
monatlichen Zuchthausstrafe mit 
Willkomm, und 
11. auf den Grund einer bei dem O. A.Ge- 
richte Schorndorf verhandelten Unter- 
suchung, Johann Georg Birkenmaier, 
von Beutelsbach, wegen verübter zum 
Theil ausgezeichneter Diebstähle, welche 
im rechtlichen Sinne den zweiten Dieb- 
stahl bilden, ferner wegen boshafter 
Eigenthums= Beschädigung, so wie we- 
gen wiederholt fortgesetten müßigen 
Umherlaufens, zu einer viermonat-= 
lichen Festungestrafe mit Willbomm 
verurtheilt worden. 
Den 19. Februar wurde: 
12. gegen Michael Schwehr, von Lorch,
	        
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