Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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mungen  gemäs,  welche,  mit  alleiniger

  Ausnahme  der  Apotheker-Salze,

jeden  Salzhandel  der  Pridaten  verbieten,

  Niemand  zu  dem  Verkaufe

von  Viehsalz,  Dungsalz,  Salzstein,
Pfannenschiefer  und  dergl.  befugt.

Es  sind  daher  andere  Verläufer  von

den  Obermtern  zur  Untersuchung  zu  zierhen,

  und  wenn  hiedurch  die  Einschwärzung
des  Salzes  aus  dem  Auslande  nicht  zu
erheben,  und  somit  die  auf  die  Salz-Einschwärzung
  festgesehte  Strafe  nicht  zu  erkennen
  ist,  dieselbe  mit  einer  angemessenen
Polizeistrafe  zu  belegen.
Stuttgart  den  6.  März  1821.
Herda.

Dienst-Erledigungen:

Durch  die  Ernennung  des  Oberamts-Gerichts-Verwesers
  Rhodius  zu  Künzelsau

  zum  Oberamts-Richter  in  Waldsee
ist  die  Oberamts-Richterstelle  zu  Künzelsan

in  Erledigung  gekommen.  —  Die  Bewerber
  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  Besoldung

  erster  Elasse  verbunden  ist,  haben:
sich  innerhalb  vierzehn  Tage  bei  dem  K.

Gerichtshof  in  Ellwangen  zu  melden.

Durch  Beförderung  des  Revierförsters

Geper  zu  Gschwend,  Lorcher  Forsts,  ist

diese  in  der  zweiten  Classe  stehende  Revierförstersstelle

  in  Erledigung  gekommen.
Durch  die  Pensionirung  des  Revierfoͤrsters
  Voͤtter  ist  das  Revier  Irrmannsweiler

  zweiter  Classe  A.,  Forstamts  Heidenheim,

  erledigt  worden.

Den  28.  d.  M.  ist  der  Ober-Lieutenant
Pfau,  des  sechsten  Infanterie-Regiments,
gestorben.