2.) Dieser Bericht muß enthalten:
a) den Betrag der im letzten Jahre
aa) mit Erfolg
bb) erfolglos
nebst Eroͤrterung der Ursachen, falls
derselbe eine auffallende Abweichung
von dem anderer Jahrgänge darbieten
sollte;
b) die Summe der seit dem 1. Januar
1817 gebornen Kinder, weolche ein
Alter von drei Jahren und darüber
haben, und noch nicht vorschriftmäßig
geimpft worden sind, nebst Angabe der
Ursachen der unterlassenen Impfung;
e) die Zahl der im Oberamts-Bezirke
befindlichen legirimirten Impfärzte;
d) die Anzeige von dem etwaigen Er-
scheinen der Pocken unter den Kühen,
oder von der Impfung einer Kuh mit
Schutz-Pocken-Lymphe, nebst dem da-
von gemachten Gebrauche;
e.) die gemachten merkwürdigern Beob-
achtungen über die Entwicklung der
Schußtz-Pocken-Krankheit und über die
Wirkungen ihrer Complikation mit
andern Krankheiten;
s) die bei den öffentlichen Impfungen
und bei der Fuͤhrung der Impfbuͤcher
ette bemerkten Mißbräuche;
den allenfallsigen Ausbruch von Men-
schen = Pocken unter Hinweisung auf
— Geimpften,
die deshalb erstatteten besondern Be-
richte;
h) etwaige Vorschläge zu einfacherem,
minder kostspieligem und geordneterem
Betrieb des Impfgeschäfts.
5.) Die Materialien zu vorerwähntem Be-
richte haben die Oberamts-Aerzte theils
aus ihren eigenen Wahrnehmungen,
theils aus den Impfbüchern, die sie bei
Gelegenheit ihrer Amtsreisen einzusehen
verpflichtet, und woraus ihnen alljähr-
lich Auszüge von den Oberämtern mit-
zutheilen sind, theils endlich aus den
Registern und Nachrichten derjenigen
Impfärzte, welche im Laufe des Jahrs
innerhalb des Oberumts-Bezirks Im-
pfungen vorgenommen haben, zu schs-
pfen.
4.) Zu dem Ende haben alle Impfärzte
sortlaufende Register über ihre Schun-
Pocken = Impfungen und zwar nach
Oberamts-Bezirken zu führen. In den-
selben sind
a) Wohnort
b) Vor= und Zunamen [der Geimpften,
o) Alter
d) Tag der Impfung und ihrer allen-
fallsigen Wiederholung,
e) Tag der Nachyvisitation,
s) Erfolg,
6) während der Krankheit oder in Folge