Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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und die der dritten Abtheilung 
Dienstags den 13. Mai d. J. 
zu Stuttgart sich einzusinden und bezie- 
hungsweise an den bezeichneten Tagen sith 
(Nachmittags zwischen 3 und 5 Ullr auf 
der Kanzlei des Ober-Tribunals zu mel- 
den, um daselbst die weitere Anweisung 
zu erhalten. 
Die zu der bevorstehenden Prüfung zwar 
ebenfalls zugelassenen, hievor aber nicht 
genannten Referendäre, welche ihre Probe-= 
Arbeiten binnen der anberaumten Frist 
nicht eingereicht haben, werden hiemit, 
dem angedrohten Präjudiz gemäáß, von 
dieser Semester-Prüfung ausgeschlossen 
und auf die nächste verwiesen. 
Stuttgart den 14. April 2824. 
Maucler. 
b) Bekanntmachung, die bevorstehende Prüfung der Rechts-Candidaten betreffend. 
Diejenigen Rechts-Candidaten, welche 
zu der, nach Arl. I. der Dienst-Prüfungs- 
Instruction für das K. Ober-Tribunal 
vom So. November 1820 (Staats= und 
Regierungs-Blatt S. 625) im Monat 
Juni d. J. Statt findenden ersten Dienst- 
Prüfung (Prüfung der Rechts-Can- 
didaten) zugelassen zu werden wünschen, 
werden in Gemäßheit der Anordnung des 
so eben erwähnten Artikels hiemit aufge- 
fordert, ihre diesfälligen Gesuche, welche 
genau nach den hierüber bestehenden Vor- 
schriften eingerichtet seyn müssen, bis zum 
15. Mai d. J. bei der umerzeichneten 
Stelle um so gewisser einzureichen, als im 
Falle der Nichteinhaltung dieses Termins 
der Nachtheil des Ausschlusses von dieser 
Semester-Prüfung für die Saumigen 
unfehlbar eintreten würde. 
Stuttgart den 15. April 18:4. 
Maucler. 
vB.) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Ertheilung von Privilegien gegen den Nachdruck. 
Seine Königliche Majestät haben 
vermöge höchster Entschließung vom 4. d. M. 
dem Buchhändler Sauerländer in Agrau 
ein Privilegium gegen den Nachdruck der 
in seinem Verlage erscheinenden zweiten 
Ausgabe der Schweizerlands-Geschichte
	        
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