tene) Erkenntniß abgeaͤndert, Rekur-
rent sofort hinsichtlich des gegen ihn
entstandenen Verdachts eines Betrugs
durch Gebrauch eines vertragswidrigen
Klaftermaßes, ferner der Theilnahme
an einer Holz-Veruntreuung, so wie
eines Bestechungs -Versuches von der
Instanz entbunden, auch der wider ihn
erhobene Verdacht der Bestechung ver-
schi:dener Beamten und bedeutender
Holz-Ercesse in Ermanglung näheren
Beweises auf sich beruhen gelassen, da-
gegen derselbe wegen gesehwidriger Ge-
te
schenkreichungen und wegen Aufstellung
unverpflichteter Holzmacher, neben Ver-
fällung in 3 der Untersuchungs= und
in die in zweiter Instanz erwachsenen
Kosten, zu einer Geldbuße von zehen
Reichsthalern verurtheilt.
Den 9. März wurde:
. in der Rekurssache des Schullehrers
David Wurzbach, von Scheinbach,
O.A. Gerabronn, das von dem Gerichts-
hofe zu Ellwangen unterm 2:5. April
1825 wider ihn gefällte (S. do: des
Reg. Blatts eingerückte) Erkenntniß
bestätigt, auch Rekurrent zum Ersatßze
der Kosten zweiter Instanz für schuldig
erklärt.
Den 16. März wurde:
5. in der Rekurssache des gewesenen Welt-
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priesters Michael Mozct, von Ebers-
bach, O. A. Göppingen, das von dem
Gerichtshofe zu Eßlingen unterm z:.
Juli 182:5 wegen fortgesehter grober
Betrügereien wider ihn gefällte (S. 55=
des Reg. Vlatts enthaltene) Erkenntniß
bestätigt, auch Rekurreut in die Kosten
zweiter Instanz verfällt.
Oen 2o. März wurde:
. in der Rekurssache des Stiftungs-Pfle-
gers Gottlieb Reutter, von Schmie,
O.A. Maulbronn, das von dem Gerichts-
hofe zu Eßlingen unterm 15. Mai 18-:3
wider ihn gefällte (S. 474 des Reg.
Blatts enthaltene) Erkenntniß abgeän-
dert, Rekurrent sofort wegen muthwilli-
gen Querulirens, injuriser und ver-
läumderischer Bezüchte gegen das Ober-
amt, Theilnahme an einem eigenmäch-
tigen Eingriffe in fremdes Eigenthum,
Pflegschafts-Rests und fortgeseßzter Fäl-
schungen zu dessen Verdeckung, neben
der Verbindlichkeit zum Ersat des Scha=
dens samt Zinsen aus der Restssumme,
so wie seiner Verhafts= und eines an-
gemessenen Theiles an den Unterfu-
chungs= und zur Bezahlung der in
zweiter Instanz erwachsenen Kosten, von
seiner Stelle als Stiftungs-Pfleger kas-
sirt, zu Bebleidung eines öffentlichen
Amtes für unfähig erklärt, und zu ei-