Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

tene) Erkenntniß abgeaͤndert, Rekur- 
rent sofort hinsichtlich des gegen ihn 
entstandenen Verdachts eines Betrugs 
durch Gebrauch eines vertragswidrigen 
Klaftermaßes, ferner der Theilnahme 
an einer Holz-Veruntreuung, so wie 
eines Bestechungs -Versuches von der 
Instanz entbunden, auch der wider ihn 
erhobene Verdacht der Bestechung ver- 
schi:dener Beamten und bedeutender 
Holz-Ercesse in Ermanglung näheren 
Beweises auf sich beruhen gelassen, da- 
gegen derselbe wegen gesehwidriger Ge- 
te 
schenkreichungen und wegen Aufstellung 
unverpflichteter Holzmacher, neben Ver- 
fällung in 3 der Untersuchungs= und 
in die in zweiter Instanz erwachsenen 
Kosten, zu einer Geldbuße von zehen 
Reichsthalern verurtheilt. 
Den 9. März wurde: 
. in der Rekurssache des Schullehrers 
David Wurzbach, von Scheinbach, 
O.A. Gerabronn, das von dem Gerichts- 
hofe zu Ellwangen unterm 2:5. April 
1825 wider ihn gefällte (S. do: des 
Reg. Blatts eingerückte) Erkenntniß 
bestätigt, auch Rekurrent zum Ersatßze 
der Kosten zweiter Instanz für schuldig 
erklärt. 
Den 16. März wurde: 
5. in der Rekurssache des gewesenen Welt- 
244 
priesters Michael Mozct, von Ebers- 
bach, O. A. Göppingen, das von dem 
Gerichtshofe zu Eßlingen unterm z:. 
Juli 182:5 wegen fortgesehter grober 
Betrügereien wider ihn gefällte (S. 55= 
des Reg. Vlatts enthaltene) Erkenntniß 
bestätigt, auch Rekurreut in die Kosten 
zweiter Instanz verfällt. 
Oen 2o. März wurde: 
. in der Rekurssache des Stiftungs-Pfle- 
gers Gottlieb Reutter, von Schmie, 
O.A. Maulbronn, das von dem Gerichts- 
hofe zu Eßlingen unterm 15. Mai 18-:3 
wider ihn gefällte (S. 474 des Reg. 
Blatts enthaltene) Erkenntniß abgeän- 
dert, Rekurrent sofort wegen muthwilli- 
gen Querulirens, injuriser und ver- 
läumderischer Bezüchte gegen das Ober- 
amt, Theilnahme an einem eigenmäch- 
tigen Eingriffe in fremdes Eigenthum, 
Pflegschafts-Rests und fortgeseßzter Fäl- 
schungen zu dessen Verdeckung, neben 
der Verbindlichkeit zum Ersat des Scha= 
dens samt Zinsen aus der Restssumme, 
so wie seiner Verhafts= und eines an- 
gemessenen Theiles an den Unterfu- 
chungs= und zur Bezahlung der in 
zweiter Instanz erwachsenen Kosten, von 
seiner Stelle als Stiftungs-Pfleger kas- 
sirt, zu Bebleidung eines öffentlichen 
Amtes für unfähig erklärt, und zu ei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.