Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

ner seiner koͤrperlichen Beschaffenheit 
angemessenen drei und einhalbmo- 
natlichen Festungsstrafe verurtheilt. 
Den 23. März wurde: 
. in der Rekurssache des suspendirten 
Amtmanns und Amtschreibers Christ- 
lieb, von Munderkingen, O. A. Ehin- 
gen, das von dem Gerichtshofe zu Ulm 
unterm 14. April 1823 wider ihn gefällte 
(S. 40 des Reg. Blatts enthaltene) 
Erkenntniß abgeändert, Rekurrent so- 
fert wegen Urbunden-Fälschungen und 
mehrfacher Nachläßigbeiten, Unordnun- 
gen und Eigenmächtigkeiten in seiner 
Amtsführung, neben Entlassung von 
seiner Stelle als Amtmann und Amt- 
schreiber zu viermonatlichem Fe- 
stungs-Arrest verurtheilt, auch zum 
Ersatz eines angemessenen Theiles der 
Untersuchungs-, so wie der in zweiter 
Instanz erwachsenen Kosten für schuldig 
erklärt. 
Den 30. März wurde: 
. in der Rekurssache des Philipp Fi- 
Civil-Senat. 
II. 
Den 2. März wurde: 
. in der Ationssache von dem Gerichtshofe 
zu Eßlingen zwischen dem Staats-Rath 
und Archiv= Direbtor v. Kauffmann zu 
Stuttgart, Kl., Anten, und seiner Gat- 
245. 
r. 
scher, von Stetten, O.A. Cannfstakt, 
das von dem Gerichtshose zu Eßlingen 
unterm 3. Februar d. J. wegen Verwun- 
dung und anderer Vergeheg wider ihn 
gefällte (Reg. Bl. S. 185 Mngerückte 
Erkenntniß im Wesentlichen bestätigt, 
jedoch wegen der ärztlich beurkundeten 
körperlichen Untüchtigkeit des Rekurren- 
ten zu Erstehung einer Festungsstrafe, 
dieselbe in eine vier und einhalbmo- 
natliche Zuchthausstrafe verwandelt, 
übrigens Rekurrent auch in die Kosten 
zweiter Instanz verfällt; 
in der Rekurssache der Marie Regine 
Reichmanu, von Göxpingen, und 
der Margarethe Gauß, von Faurndau, 
das von dem Gerichtshofe zu Ulm we- 
gen wiederholter Landstreicherei unterm 
25. Februar d. J. wider sie gefällte 
(S. :10 des Reg. Blatts eingerückte) 
Erkbenntniß unter Verfällung der Re- 
kurrentinnen in die Kosten zweiter In- 
stanz bestärigt. 
tin, Charlotte, geb. Storr, Bekl., Atin, 
die Ansprüche des Kl. auf Verwaltung 
des von der Bekl. ererbten väterlichen 
Vermögens und auf Gemeinschaft der 
Nußzungen desselben betreffend, das den.
	        
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