Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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falls zu sechsmonatlicher Festungs- 
strafe verurtheilt, das Erkenntniß 
uͤber den Kosten-Punkt aber noch 
ausgesetzt. 
Am 15. März wurde: 
gegen Michael Löffler, von Aidlin= 
gen, O. A. Böblingen, wegen mit thät-- 
licher Mißhandlung verbundener Wider- 
setlichkeit gegen einen Waldschüßen und 
wegen wiederholten Holz--Ercesses, neben 
der Verbindlichkeit zum Ersahe der Kur- 
und sämtlicher Untersuchungs-Kosten 
eine drei und einhalbmonatliche 
Festungsstrafe; 
10. gegen den bei dem Criminal-Amte 
Stuttgart in Untersuchung gekommenen 
Weingärtner Friedrich Bertsch, von 
Bothnang, O. A. Stuttgart, wegen klei- 
nen, aber wiederholten und ausgezeich- 
neten Diebstahls, sodann wegen frecher 
Lügen, Läugnens und ungebührlichen 
Betragens vor Gericht, neben der Ver- 
bindlichkeit zu Bezahlung seiner Arrest- 
Azungs= und der Untersuchungs-Kosten 
eine sechsmonatliche Festungsstrafe, 
und nachherige Einsperrung in ein 
Zwangs-Arbeitshaus, mindestens auf 
die Dauer von drei Monaten; 
11. gegen den Schaafknecht Wilhelm Frie- 
drich Mehrer, von Schwaigern, O. A. 
Brackenheim, wegen Entweichung aus 
der polizeilichen Aufsicht und wegen wie- 
derholten Vagirens, neben Bezahlung 
seiner Arrest= Azungs= und der Unter- 
suchungs-Kosten eine viermonatliche 
Zwangs= Arbeitshausstrafe erkannt. 
Am 1½. März wurden verur- 
theilt: 
1:. die ledige Friederike Beutel, von 
Stuttgart „ wegen wiederholter Betrü- 
gereien, neben Bezahlung ihrer Arrest- 
Azungs= und der Untersuchungs-Kosten 
zu siebenmononatlicher Juchthaus- 
strafe und nachheriger Rekluston in ein 
Zwangs-Arbeitshaus, mindestens auf 
die Dauer von drei Monaten; 
15. der bei dem O.A. Gerichte Reckarsulm 
in Untersuchung gebkommene Festungs- 
Sträfling Franz Wenzler, von Frito 
lingen, O. A. Spaichingen, wegen thät- 
licher, mit Mißhandlung verbundener 
Widerseßlichkeit gegen seine Wache, ge- 
gen Landjäger, und andere Personen, 
und wegen sonstigen höchst ungebührli- 
chen und injuridsen Betragens, neben 
Bezahlung sämtlicher Untersuchunge- 
Kosten zu einer körperlichen Züchtigung 
von fünfzig Stockstreichen, so wie 
zu einer, nach Erstehung der ihm wegen 
anderer Verbrechen im August 181) zu- 
erkannten Festungsstrafe anzutretenden
	        
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