Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

dreijährigen Zuchthausstrafe in Got- 
teszell; 
14. der Fuhrknecht Wilhelm Haar, von 
Stuttgart, wegen gefährlicher Verwun- 
dung, verbunden mit bleibendem Nach- 
theil für den Verlebten, neben Bezah- 
lung seiner Arrest-Azungs= und sämt- 
licher Cur= und Untersuchungs-Kosten 
zu einer fünfmonatlichen Festungs- 
strase; 
15. Johann Erhard Böhringer, von 
Oehlbronn, O. A. Maulbronn, weßzen 
Real-Injurien, ferner wegen mit thät- 
licher Mißhandlung verbundener Wider- 
sehlichkeit gegen obrigkeitliche Diener, 
und gewaltsamen Ausbruchs aus dem 
Orts-Gefängniß, neben Bezahlung sei- 
ner Arrest-Azungs= und : der Unter- 
suchungs-Kosten zu viermonatlicher 
Festungsarbeit; 
16. Catharine Herrmann, von Gablen- 
berg bei Stuttgart, wegen wiederholten 
Ehebruchs und zweiten Scortations= 
Vergehens, neben Bezahlung sämtlicher 
Untersuchungs-Kosten zu sechszehn- 
wöchiger Zuchthausstrafe. 
Am 18. März wurde: 
17. auf den Grund einer von dem O. A.Ge- 
richte Stuttgart geführten Untersuchung 
gegen Philipp Kücherer, von Wei- 
dach, O. A. Stuttgart, und Cons. wegen 
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Münzfälschung, Jehenn Georg Dürr, 
von Nehren, O. A. Tübingen, wegen 
durch fortgesesten Ankauf und Ausgabe 
gefälschten Geldes zu Schuld gebrach- 
ter Begünstigung der Münzfälschung 
und wegen verbotenen Spielens, zu ciner 
zehenmonatlichen Festungsstrafe ver- 
urtheilt, und der Kostenpunkt bis zu 
Einlangung der in der Hauptsache wei- 
ter angcordneten Untersuchung ausge- 
seht. 
Am 20. März wurde: 
18. Georg Friedrich Scheuerle, von 
Oedenhard, O. A. Waiblingen, wegen 
wiederholten Bettelus und Vagirens, 
neben Zuscheidung seiner Arrest-Azungs-= 
und Untersuchungs-Kosten zu viermo- 
natlicher Juchthausstrafe und nachhe- 
riger Einsperrung in. ein Zwangs-Ar- 
beitshaus, mindestens auf die Dauer 
von vier Monaten verurtheilt. 
Am 26. Mürz wurden verur- 
theilt: 
19. die bei dem O.A. Gericht Eßlingen in 
Untersuchung gekommeneChristine Mag- 
dalene Graf, von Aldingen, O.A. Lud- 
wigsburg, wegen zwar kleinen, aber 
im rechtlichen Sinne vierten Diebstahls, 
neben Bezahlung ihrer Arrest-Azungs- 
und Untersuchungs-Kosten zu einjäh- 
riger guchthausstrase mit Willkomm 
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