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Arbeitsstrafe ausgesprochen
auch wurde:
16. gegen den von dem O. A. Gerichte Kuͤn-
zelsau in Untersuchung gezogenen Mi-
chael Blumenstok, von Neidenfels,
O. A. Crailsheim, wegen Bruchs des
Kosten, zu vier monatlicher Festungs-
strafe, und zu einem Willkomm von
75 Stockstreichen; ferner:
14. der von dem O. A.Gerichte Gerabrom
in Untersuchung gezogene
) Johann Georg Busch, Gärtner in
worden;
Hornberg, wegen verübten kleinen,
ausgezeichneten, und im rechtlichen
Sinne zweiten Diebstahls, neben der
Verbindlichkeit zum Ersaß des Scha-
dens und Bezahlung seiner Arresi-
Atungs = und Untersuchungs-Ko-
sten, zu fünfmonatlicher Zuchthaus-
ftrafe;
b) dessen Sohn, Caspar Busch, wegen
fortgesehten kleinen, aber ausgezeichne-
ten, und im rechtlichen Sinne zweiten
Diebstahls, neben der Verbindlichkeit
zum Ersatz des Schadens, Bezahlung
seiner Arrest-Atzungs= und Untersu-
chungs-Kosten, zu drei und einhalb-
monatlicher Festungsstrafe verur-
theilt.
Am :27. März ist:
15. gegen Johann Adam Hofmann,
von Bobachshof, O. A. Künzelsau, we-
gen wiederholt fortgesehten Concubinats
und Vagirens, neben Verurtheilung
zu Bezahlung seiner Arrest-Abungs-
und Untersuchungs= Kosten, eine drei
und einhalbmonakliche Festungs-=
Handgelübdes und fortgeseßten ehe-
brecherischen Umgangs, eine einmo-
natliche Festungsstrafe als Zusaß zu
der unterm 6. Nov. 1323 (Reg. Blatt
S. 961) gegen ihn erkannten achtmo-
natlichen Festungsstrafe erkannt.
Unterm 30. März wurde:
#17. der Kohlenmeister Johann Friedrich
Zeh, von Izelberg, O. A. Heidenheim,
wegen verschiedener ihm als vorma-
ligen Huͤttenmeister daselbst zur Last
fallender Dienst-Nachlaͤßigkeiten und
Unregelmaͤßigkeiten, und wegen eines
dadurch verschuldeten Restes, ferner
wegen vorgenommenen verbotswidri-
gen Verkaufes seines Besoldungshol-
zes und dabei konkurrirender Eigen-
mächtigkeit, neben der Verbindlichkeit
zum Ersaßt des Schadens und Er-
stattung der ihn betreffenden Unter-
suchungs-Kosten, neben Entlassung
von seiner Stelle und Unfáhigkeits=
Erklärung zu einem mit einer Ver-
rechnung verbundenen Amt, mit vier-
zehentägiger Gefängnißstrafe belegt.