Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Arbeitsstrafe ausgesprochen 
auch wurde: 
16. gegen den von dem O. A. Gerichte Kuͤn- 
zelsau in Untersuchung gezogenen Mi- 
chael Blumenstok, von Neidenfels, 
O. A. Crailsheim, wegen Bruchs des 
Kosten, zu vier monatlicher Festungs- 
strafe, und zu einem Willkomm von 
75 Stockstreichen; ferner: 
14. der von dem O. A.Gerichte Gerabrom 
in Untersuchung gezogene 
) Johann Georg Busch, Gärtner in 
worden; 
Hornberg, wegen verübten kleinen, 
ausgezeichneten, und im rechtlichen 
Sinne zweiten Diebstahls, neben der 
Verbindlichkeit zum Ersaß des Scha- 
dens und Bezahlung seiner Arresi- 
Atungs = und Untersuchungs-Ko- 
sten, zu fünfmonatlicher Zuchthaus- 
ftrafe; 
b) dessen Sohn, Caspar Busch, wegen 
fortgesehten kleinen, aber ausgezeichne- 
ten, und im rechtlichen Sinne zweiten 
Diebstahls, neben der Verbindlichkeit 
zum Ersatz des Schadens, Bezahlung 
seiner Arrest-Atzungs= und Untersu- 
chungs-Kosten, zu drei und einhalb- 
monatlicher Festungsstrafe verur- 
theilt. 
Am :27. März ist: 
15. gegen Johann Adam Hofmann, 
von Bobachshof, O. A. Künzelsau, we- 
gen wiederholt fortgesehten Concubinats 
und Vagirens, neben Verurtheilung 
zu Bezahlung seiner Arrest-Abungs- 
und Untersuchungs= Kosten, eine drei 
und einhalbmonakliche Festungs-= 
Handgelübdes und fortgeseßten ehe- 
brecherischen Umgangs, eine einmo- 
natliche Festungsstrafe als Zusaß zu 
der unterm 6. Nov. 1323 (Reg. Blatt 
S. 961) gegen ihn erkannten achtmo- 
natlichen Festungsstrafe erkannt. 
Unterm 30. März wurde: 
#17. der Kohlenmeister Johann Friedrich 
Zeh, von Izelberg, O. A. Heidenheim, 
wegen verschiedener ihm als vorma- 
ligen Huͤttenmeister daselbst zur Last 
fallender Dienst-Nachlaͤßigkeiten und 
Unregelmaͤßigkeiten, und wegen eines 
dadurch verschuldeten Restes, ferner 
wegen vorgenommenen verbotswidri- 
gen Verkaufes seines Besoldungshol- 
zes und dabei konkurrirender Eigen- 
mächtigkeit, neben der Verbindlichkeit 
zum Ersaßt des Schadens und Er- 
stattung der ihn betreffenden Unter- 
suchungs-Kosten, neben Entlassung 
von seiner Stelle und Unfáhigkeits= 
Erklärung zu einem mit einer Ver- 
rechnung verbundenen Amt, mit vier- 
zehentägiger Gefängnißstrafe belegt.
	        
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