21. Februar, publicirt den g. Maͤrz, die
eingelegte Berufung wegen versäumter
Nothfrist zu Einreichung der Beschwerde-
schrift für verlassen erklárt. (d. 20. März.)
Unterm 27. März wurde:
16. in der Rechtssache zwischen der Ge-
meinde Lautern, Kl., und der Freiherr-
lich v. Wöllwarth'schen Gutsherrschaft
zu Essingen, Bekl., Wildschadens-Ersaßtz
betreffend, die Bekl. von der wider sie
angestellten Klage entbunden.
17. In der Ationssache von dem O. A. Ge-
richte Welzheim zwischen Johann Georg
Maier und Cons. von Lorch, Lnten,
Auten, und der Chefrau, auch den
Kindern erster Ehe des Hirschwirths
Christian Maier daselbst, Mit-Luten,
Aten, Vorzugsrecht im Gante des
Lehteren betreffend, wurde vermöge
Beschlusses vom 16. Februar, publ.
den 15. März, die ergriffene Be-
tufung wegen versäumter Nothfrist für
derlassen erklärt, unter Verurtheilung
der Anten in die Kosten dieser Instan:
(d. 27. März.) "“
18. In der Arionssache von dem O.A. Ge-
richte Gaildorf zwischen Jakob Grau,
vom Felgenhof, Vekl., Anten, und Georg
Weller, von Hinterlinthal, Kl., Aten,
eine Schuldlosung betreffend, wurte
vermöge Beschlusses vom 9., publ. den
25. Februar, die eingelegte Verufung
wegen Mangels an einer gegründeten
Beschwerde von Amts wegen verwor-
fen. (d. 30. März.)
Am 3o. März wurde:
19. in der Nichtigkeits= Klagsache der K.
Finanz-Kammer des Jarxt-Kreises, Na-
mens des Cameral-Amts Crailsheim,
Lutin, Ontin, gegen mehrere Glädubiger
der Wittwe des Stmon Thoma, von
Crailsheim, Laten, Qaten, die Lokation
einer Kornbodenzins-Forderung betref-
fend, die erhobene Richtigkeits-Klage
verworfen, und die Qnrin in die Kosten
dieser Instanz verurtheilt.
IV. Gerichtshof für den Donau-Kreis.
1. Criminal= Senat.
Am 1. März wurden:
A. Paul Gluf, von Weidenstetten, O.A.
Ulm, wegen im rechtlichen Sine vierten
Diebstahls und oft wiederholter Land-
Kreicherei, neben dem Schadens= und
Kosten= Ersatze zu achtmonatlicher
Festungs-Arbeitsstrafe, nebst derbem
Willkomm und nachheriger Einsper-
rung in dem Zwangs-Arbeitshaus zu
Ulm bis zu erprobter Besserung, we-
nigstens aber auf die Dauer von sechs
Monaten, und