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hofe zu Ulm unterm g9. Juli 1825 we-
gen Concussion wider ihn gefällte (S.#
des Reg. Blatts enthaltene) Erkenntnift
nicht nur wegen Mangels an einer ge-
gründeten Beschwerde verworfen, son-
dern Rekurrent auch wegen offenbaren
Mißbrauchs des Rechtsmittels des Re-
kurses zu einer weiteren Strafe von
einmonatlicher Festungs-Arbeit, ne-
ben Bezahlung der Kosten zweiter In-
stanz, condemnirt.
Den 20. April wurde:
in der Rekurssache des Wolf Jesaias
Edinger, von Mühringen, O.A. Horb,
das von dem Gerichtshofe zu Tübingen
wegen betrügerischen Schuldenmachens
unterm 15. November 1323 wider ihn
gefällte (S. 956 des Reg. Blatts einge-
rückte) Erkenntniß, unter Verfällung
des Rekurrenten in die Kosten zweiter
Instanz, bestätigt.
Den 2:4. April wurde:
. in der Rekurssache des Schultheißen und
Unter-Accisers Johannes Schieferle,
von Kerkingen, O. A. Neresheim, das
von dem Gerichtshofe zu Ellwangen
unterm 3. März d. J., wegen durch
Kassen-Eingriff gesehten Restes wider
ihn gefällte (S. 266 des Reg. Blatts
enthaltene) Erkenntniß lediglich bestä-
tigt, auch Rekurrent zu Bezahlung der
Kosten zweiter Instanz für schuldig er-
klärt-
Den 27. April wurde:
B. in der Rekurssache des Johann Eberhard
Heß, von Kirchhe#m unter Teck, das
von dem Gerichtshofe zu Ulm unterm
7. April d. J., wegen Injurien gegen
seine Mutter und fortgesetzten asotischem
Lebenswandels wider ihn gefällte (hie-
nach S. 32:5 eingerückte) Erkenntniß
gleichfalls, unter Verfällung des Rekur-
renten in die Kosten zweiter Infskanz,
lediglich bestätigt.
Den 2#. und 30. April wurde:
9. in der Rekurssache des Schultheisen
Gottlieb Friedrich Deisser, von Hohen-
haslach, das von dem Gerichtshofe zu
Eßlingen unterm 2#6. November r843
wider ihn gefällte (S. 9#á9 des Reg.
Blatts enthaltene) Erkenntnist abgeän-
dert, Rekurrent sofort wegen fortgeset
ten verbotswidrigen Ankaufs von Ver-
mögenstheilen der Gemeinde, so wie
aus Gantmassen und Pflegschaften in
seinem Orte, und wegen Mißbrauchs
seines amtlichen Ansehens durch Abhal-
tung der Bürger vom Aufstreich bei
dergleichen öffentlichen Verkäufen, ferner
wegen übermäßigen Gebühren-Ansaßes
und mehrfacher weiterer Eigennühigei-
ten und Dienst-Nachláßigkeiten, neben