Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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hofe zu Ulm unterm g9. Juli 1825 we- 
gen Concussion wider ihn gefällte (S.# 
des Reg. Blatts enthaltene) Erkenntnift 
nicht nur wegen Mangels an einer ge- 
gründeten Beschwerde verworfen, son- 
dern Rekurrent auch wegen offenbaren 
Mißbrauchs des Rechtsmittels des Re- 
kurses zu einer weiteren Strafe von 
einmonatlicher Festungs-Arbeit, ne- 
ben Bezahlung der Kosten zweiter In- 
stanz, condemnirt. 
Den 20. April wurde: 
in der Rekurssache des Wolf Jesaias 
Edinger, von Mühringen, O.A. Horb, 
das von dem Gerichtshofe zu Tübingen 
wegen betrügerischen Schuldenmachens 
unterm 15. November 1323 wider ihn 
gefällte (S. 956 des Reg. Blatts einge- 
rückte) Erkenntniß, unter Verfällung 
des Rekurrenten in die Kosten zweiter 
Instanz, bestätigt. 
Den 2:4. April wurde: 
. in der Rekurssache des Schultheißen und 
Unter-Accisers Johannes Schieferle, 
von Kerkingen, O. A. Neresheim, das 
von dem Gerichtshofe zu Ellwangen 
unterm 3. März d. J., wegen durch 
Kassen-Eingriff gesehten Restes wider 
ihn gefällte (S. 266 des Reg. Blatts 
enthaltene) Erkenntniß lediglich bestä- 
tigt, auch Rekurrent zu Bezahlung der 
Kosten zweiter Instanz für schuldig er- 
klärt- 
Den 27. April wurde: 
B. in der Rekurssache des Johann Eberhard 
Heß, von Kirchhe#m unter Teck, das 
von dem Gerichtshofe zu Ulm unterm 
7. April d. J., wegen Injurien gegen 
seine Mutter und fortgesetzten asotischem 
Lebenswandels wider ihn gefällte (hie- 
nach S. 32:5 eingerückte) Erkenntniß 
gleichfalls, unter Verfällung des Rekur- 
renten in die Kosten zweiter Infskanz, 
lediglich bestätigt. 
Den 2#. und 30. April wurde: 
9. in der Rekurssache des Schultheisen 
Gottlieb Friedrich Deisser, von Hohen- 
haslach, das von dem Gerichtshofe zu 
Eßlingen unterm 2#6. November r843 
wider ihn gefällte (S. 9#á9 des Reg. 
Blatts enthaltene) Erkenntnist abgeän- 
dert, Rekurrent sofort wegen fortgeset 
ten verbotswidrigen Ankaufs von Ver- 
mögenstheilen der Gemeinde, so wie 
aus Gantmassen und Pflegschaften in 
seinem Orte, und wegen Mißbrauchs 
seines amtlichen Ansehens durch Abhal- 
tung der Bürger vom Aufstreich bei 
dergleichen öffentlichen Verkäufen, ferner 
wegen übermäßigen Gebühren-Ansaßes 
und mehrfacher weiterer Eigennühigei- 
ten und Dienst-Nachláßigkeiten, neben
	        
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