Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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natlicher Reklufion in einem Zwangs- 
Arbeitshaue verurtheilt; 
11. auf die vor dem O. A. Gericht Welzheim 
natliche Festungsstrafe, und 
5) gegen Eatharine Schuhmann, von 
Bartenstein, O. Gerabronn, wegen 
wiederholten Bettelns und Vagirens, 
Concubinats und Lügen vor Gericht, 
neben der Verbindlichkeit zu Zahlung 
ihrer Arrest-Atungs= und der andern 
Hälfte der Untersuchungs-Kosten, eine 
fünfmonatliche Zuchthausstrafeaue- 
gesprochen. 
Den 20. April wurder 
gegen Johann Georg' Brand, von 
Kirchberg, O. A. Gerabronn, wegem 
wiederholten Bettelns und Vagirens, 
in Hinsicht auf die vielen deßwegen schon 
erstandenen Strasen, eine sechsmo- 
natliche Festungsstrase mit Will- 
komm, unv eine nachherige einjäh- 
rige Reklusten in einem Zwangs-Ar- 
beitshaus, neben Bezahlung sämtlicher 
Kosten ausgesprochen; 
10. Magdalene Barbara Gebhard, vom 
Engelhardhausen, O. A. Gerabronn, we- 
gen verübten kleinen, im rechtlichen 
Sinne dritten Diebstahls, wegen wie- 
derholten Vagirens, so wie wegen An- 
gabe eines falschen Namens, neben der 
Verbindlichkeit zu Zahlung ihrer Arrest- 
Azungs= und der Hälste der Untersur 
chungs-Kosten, zu ein jähriger Zucht- 
hausstrase und nachheriger sechsmo- 
gepflogene Untersuchung: 
a) Catharine Kübler, von Leinzell, O.A. 
Gmünd, wegen eines complottmäsig 
verübten kbleinen einfachen, aber im. 
rechtlichen. Sinne zweiten Diebstahlé, 
wegen wiederholten Vagirens und Bet- 
telns, wegen Verbal-Injurien und Ver- 
läumdung des Schultheißen Stegmaier 
zu Leinzell, neben der Verbindlichkeit 
zu Bezahlung ihrer Arrest-Azungs- 
und der Hälfte der Untersuchungs- 
Kosten, zu einer neunmonatlichen 
Zuchthausstrafe mit Willkomm, und 
b) Johanne Kübler von da, wegen des 
gleichen Reats, mit Ausnahme der 
Verläumdung, zu neunmonatlicher 
Zuchthausstrafe mit Willkomm, ver- 
urtheilt. 
Am 22. April wurde: 
13z. gegen Johann Georg Schwarz, vom 
Obersteinenberg, O. A. Welzheim, we- 
gen fortgesehter Verbal= und Real- 
Injurien, so wie wegen zweier Körper- 
Verlehungen, wovon die eine mittelst 
einer sehr gefährlichen Verwundung. 
verübt wurde, bei verminderter Zurech- 
nungsfähigkeit eine viermonatliche 
Festungsstrafe, neben der Verbindlich=
	        
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