ihn gefaͤllte (S. 250 des Reg. Blatts
enthaltene) Straf-Erkenntniß, unter
Verfällung des Rekurrenten in die Ko-
sten zweiter Instanz, lediglich bestätigt.
Den 3. und 1u. Mai wurde:
. in der Rekurssache des vormaligen
Rechnungs-Commissärs, Substituten
Härlin, von Weilheim, O.A. Kirch-
heim, das Lon dem Gerichtshofe zu
Ellwangen unterm 13. December 13:5
wegen Betrugs bei Kosten-Anrechnun-
gen und anderer Vergehen wider ihn
gesällte (S.-: des Reg. Blatts von
12; enthaltene) Straf-Erkenntniß,
unter Verurtheilung in die Kosien zwei-
ter Instanz, im Wesentlichen bestätigt.
Den 13. Mai wurde:
5. in der Rekurssache des Conrad Ach-
berger, von Rethenbach, O. A. Wald-
see, das von dem Gerichtshofe zu Ulm
unterm 12. April d. J. wider ihn ge-
fällte (S. 32# des Reg. Blatts enthal-
tene) Straf-Erkenntniß, abgeändert,
der Angeschuldigte sofort wegen der zum
Theil erschwerten, seinen fünften Dieb-
stahl im rechtlichen Sinne ausmachenden
Diebstähle, und anderer Vergehen, ne-
ben Verfällung in den Ersatz des Scha-
dens und seiner Verhafts-, Untersüu-
chungs= und der in zweiter Instanz er-
wachsenen Kosten, unter Einrechnung
368
.
□.
eines Theiles des erstandenen Arrestes,
zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe
zu Gotteszell nebst Willkomm und
nachheriger mindestens zweijähriger
Reklusion in einem Zwangs-Arbeitshaus
verurtheilt;
. in der Rekurssache des Friedrich Rei-
chert, von Reckar-Gröôningen, O.A.
Ludwigsburg, das von dem Gerichts-
hofe zu Ulm unterm 24. April d. J.
wegen wiederholter Fälschung und an-
derer Vergehen wider ihn gefällte
(S. 527 des Reg. Blatts eingerückte)
Erkenntniß im Wesentlichen bestätigt,
Rekurrent auch zum Ersaß der Kosten
zweiter Insianz für schuldig erklärt;
. in der Rekurssache des Johannes Hegi,
von Roggbyl im Kanton Bern, das von
dem Gerichtshofe zu Tübingen unterm
26. März d. J. wider ihn gefällte
(S.-ö des Reg. Blatts eingerückte.
Erkenntniß abgeändert, Rekurrent so-
fort wegen mittelst Fälschungen, ver-
suchter Betrügereien und anderer Ver-
gehen, neben Verfällung in seine Ver-
hafts-, Untersuchungs= und die in
zweiter Instanz erwachsenen Kosien, zu
zweimonatlicher Festungsstrafe mit
angemessener Beschäftigung innerhalb-
der Festung verurtheilt.